(Kiel) Bis­lang war es nur ein Beschluss der Regierung. Inzwis­chen hat sie einen Geset­zen­twurf vorgelegt.

Für Ver­fahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt wer­den, so der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, sind unter anderem fol­gende Änderun­gen vorgesehen:

Die Abtre­tungs­frist wird auf drei Jahre verkürzt. Danach wird über die Schuld­be­freiung entschieden;

  • wer nach diesen neuen Regeln ein­mal die Restschuld­be­freiung bekom­men hat, kann nun erst nach elf anstelle bish­er zehn Jahren ein weit­eres Ver­fahren beantragen;
  • für ein solch­es zweites Ver­fahren beträgt die Abtre­tungs­frist dann fünf anstelle von drei Jahren;
  • Erb­schaften, Schenkun­gen und Lot­to­gewinne müssen auch in der Wohlver­hal­tensphase voll­ständig abge­führt werden;
  • unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen kann von Amts wegen vom Insol­ven­zgericht die Restschuld­be­freiung ver­sagt werden;
  • für Ver­brauch­er gel­ten diese Regelun­gen zunächst nur bis zum 30.6.2025.
  • Bei Insol­ven­zanträ­gen nach diesem Datum beträgt die Abtre­tungs­frist wieder sechs Jahre wie bisher;
  • für Ver­fahren, die bis zum 1.10.2020 beantragt wer­den, gilt eine stufen­weise Verkürzung der sechs Jahre, wobei ab Juni 2019 gerech­net wird;
  • eine vorzeit­ige Beendi­gung vor Ablauf der drei Jahre ist möglich, wenn keine Insol­ven­z­forderun­gen angemeldet oder die Insol­ven­z­forderun­gen sowie die Massekosten voll bezahlt sind.

    Im früheren Entwurf war vorge­se­hen, dass Auskun­fteien wie zum Beispiel die SCHUFA Dat­en nur noch für ein Jahr spe­ich­ern dür­fen soll­ten. Diese Regelung ist nun ersatz- und kom­men­tar­los gestrichen.

    Am 9.9.2020 ste­ht diese Geset­zesän­derung auf der Tage­sor­d­nung des Bun­destages. Da die Regelun­gen schon zum 1.10.2020 greifen sollen, ist damit zu rech­nen, dass die auch dieses Gesetz sehr schnell ver­ab­schiedet wer­den wird.

    Recht­san­walt Althaus begrüßte diese Ini­tia­tive sehr und emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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Rain­er-Man­fred Althaus, Rechtsanwalt
Fachan­walt für Insol­ven­zrecht / Immo­bilien­fach­wirt (IHK)

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