(Kiel) Schwarzgeldabre­den kön­nen teuer wer­den – dies bestätigt eine neue Entschei­dung des OLG Hamm vom 06.02.2023.

Das OLG Hamm hat in ein­er jet­zt veröf­fentlichen Entschei­dung vom 06.02.2023, Az. 2 U 78/22 fest­gestellt, dass ein Kaufver­trag bei  ein­er Schwarzgeldabrede nichtig sei. Dies hat­te teure Fol­gen für den Käufer, erläutert der Stuttgarter Recht­san­walt Michael Henn von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

In dem entsch­iede­nen Fall strit­ten die Parteien um die Rück­zahlung eines Kauf­preis­es für ein Sport­stu­dio. Die Parteien hat­ten einen Kaufver­trag über das Unternehmen unterze­ich­net und im schriftlichen Ver­trag einen Kauf­preis von 5.000,00 € vere­in­bart. Darüber hin­aus vere­in­barten die Parteien mündlich, dass der Käufer, der spätere Kläger, über den vere­in­barten Kauf­preis von 5.000,00 € weit­ere 30.000,00 €, ins­ge­samt also 35.000,00 € bezahle.

Über die Abwick­lung des Kaufver­trages kam es später zwis­chen den Parteien zum Stre­it, der Käufer (Kläger) erk­lärte dann den Rück­tritt vom Ver­trag, dies wurde vom Verkäufer (Beklagter) akzeptiert.

Der Kläger ver­langte dann vom Beklagten die Rück­zahlung von 31.000,00 € und trug vor, dass er neben einem über­wiese­nen Betrag von 1.000,00 € weit­ere Zahlun­gen in Höhe von 25.000,00 € und 5.000,00 € in bar an den Beklagten geleis­tet habe. Nach dem Rück­tritt vom Ver­trag habe er einen Anspruch auf Rück­zahlung der geleis­teten Zahlungen.

Diese Klage blieb vor dem OLG Hamm erfolglos.

Das OLG Hamm stellte hier­bei fest, dass dem Kläger kein ver­traglich­er Rück­gewährsanspruch nach dem Rück­tritt vom Kaufver­trag zuste­hen könne, da der Kaufver­trag ins­ge­samt nichtig sei. Der Ver­trag sei hier nach dem Vor­brin­gen des Klägers wegen eines Ver­stoßes gegen § 370 AO gemäß  § 134 BGB nichtig. Eine Schwarzgeldabrede führe ins­ge­samt zur Nichtigkeit des Kaufvertrages.

Das OLG Hamm stellt weit­er auch fest, dass dem Kläger auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rück­zahlung des Kauf­preis­es wegen ungerecht­fer­tigter Bere­icherung aus §§ 812, 818 BGB zuste­he. Denn nach § 817 Satz 1 BGB könne eine Leis­tung nicht zurück­ge­fordert wer­den, wenn die Erbringung der Leis­tung gegen ein geset­zlich­es Ver­bot ver­stoßen habe. Dies sei aber bei der Erbringung ein­er Schwarzgeldzahlung der Fall.

Die Rück­zahlungsklage des Käufers blieb daher ins­ge­samt ohne Erfolg.

Recht­san­walt Henn betont, dass diese Entschei­dung des OLG Hamm wieder zeige, dass Schwarzgeldabre­den „teuer“ wer­den kön­nen und zusät­zlich natür­lich immer auch noch die Gefahr beste­he, dass zumin­d­est eine ver­suchte Steuer­hin­terziehung vor­liege. Von Schwarzgeldabre­den könne daher nur abger­at­en werden

Henn emp­fahl, diese Entschei­dung zu beacht­en und im Zweifels­fall rechtlichen Rat einzu­holen und ver­weist in diesem Zusam­men­hang auf die Recht­san­wälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Michael Henn

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