Pressemit­teilung des BFH Nr. 27 vom 08. Mai 2019

Sky-Bun­desli­ga-Abo als Werbungskosten

Urteil vom 16.1.2019 VI R 24/16

Die Aufwen­dun­gen eines Fußball­train­ers für ein Sky-Bun­desli­ga-Abo kön­nen Wer­bungskosten bei den Einkün­ften aus nicht­selb­ständi­ger Arbeit sein. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Jan­u­ar 2019 VI R 24/16 für einen haup­tamtlichen Tor­wart­train­er im Bere­ich des Lizen­z­fußballs entschieden.

Der Kläger bezieht als haup­tamtlich­er Tor­wart­train­er eines Lizen­z­fußbal­lvere­ins Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit. Er schloss beim Pay-TV-Sender “Sky” ein Abon­nement ab, das sich aus den Paketen “Fußball Bun­desli­ga”, “Sport” und “Sky Welt” zusam­menset­zte. Den Aufwand für das Paket „Bun­desli­ga“ machte er als Wer­bungskosten mit der Begrün­dung gel­tend, dass er die Bun­desli­gaspiele ganz über­wiegend nur zum Ken­nt­nis­gewinn im Zusam­men­hang mit sein­er Train­ertätigkeit schaue. Finan­zamt und Finanzgericht (FG) lehn­ten den Wer­bungskosten­abzug ab. Das Sky-Bun­desli­ga-Abon­nement sei immer pri­vat und nicht beru­flich ver­an­lasst, da der Inhalt des Pakets nicht ver­gle­ich­bar ein­er Fachzeitschrift auf ein Fach­pub­likum, hier einen haup­tamtlichen Fußball­train­er, zugeschnit­ten sei.

Auf die Revi­sion des Klägers hat der BFH die Vorentschei­dung aufge­hoben und die Sache an das FG zurück­ver­wiesen. Wer­bungskosten sind u.a. Aufwen­dun­gen für (imma­terielle) Wirtschafts­güter, die unmit­tel­bar der Erledi­gung beru­flich­er Auf­gaben dienen. Die Güter müssen auss­chließlich oder zumin­d­est weitaus über­wiegend beru­flich genutzt wer­den. Eine ger­ingfügige pri­vate Mit­be­nutzung ist unschädlich. Das Vor­liegen dieser Voraus­set­zun­gen ist unter Würdi­gung aller Umstände nach der Funk­tion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen. Bei einem (Torwart)Trainer eines Lizen­z­fußbal­lvere­ins hielt der BFH eine weitaus über­wiegende beru­fliche Nutzung des Pakets „Bun­desli­ga“ jeden­falls nicht für aus­geschlossen. Da das FG dies, ohne weit­ere Fest­stel­lun­gen zu tre­f­fen, anders gese­hen hat­te, muss es diese nach­holen. Zur Fest­stel­lung der tat­säch­lichen Ver­wen­dung des Sky-Bun­desli­ga-Abon­nements durch den Kläger hat der BFH die Vernehmung von Train­erkol­le­gen und von den Spiel­ern angeregt. 

siehe auch: Urteil des VI. Sen­ats vom 16.1.2019 — VI R 24/16 -

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