Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialka­ssen-ver­fahren im Baugewerbe (Sozialka­ssen­ver­fahren­sicherungs­ge­setz — SokaSiG) vom 16. Mai 2017 ist nach Auf­fas­sung des Zehn­ten Sen­ats des Bun­de­sar­beits­gerichts verfassungsgemäß.

Klägerin ist die Urlaubs- und Lohnaus­gle­ich­skasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemein­same Ein­rich­tung der Tar­ifver­tragsparteien. Sie ver­langt von dem beklagten Trock­en­baube­trieb auf der Grund­lage des für all­ge­mein­verbindlich erk­lärten Tarif-ver­trags über das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. Novem­ber 2015 (VTV) Beiträge für gewerbliche Arbeit­nehmer und Angestellte. Außer­dem stützt sie die Beitragsansprüche auf § 7 Abs. 1 SokaSiG.*

Die ULAK hat in bei­den Vorin­stanzen obsiegt. Das Lan­desar­beits­gericht hat der Beitragsklage auf­grund von § 7 Abs. 1 SokaSiG stattgegeben.

Die Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Das SokaSiG ist kein nach Art. 19 Abs. 1 GG ver­botenes Einzel-fallge­setz. Es stellt lediglich sich­er, dass alle verbliebe­nen Fälle gle­ich­be­han­delt wer­den. Der Geset­zge­ber hat die Gren­zen beachtet, die aus dem Rechts-staat­sprinzip für echte rück­wirk­ende Recht­set­zung fol­gen. Ein schützenswertes Ver­trauen auf die Unwirk­samkeit der All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen der ver­schiede­nen Fas­sun­gen des VTV kon­nte sich nicht bilden. Die Betrof­fe­nen mussten mit staatlichen Maß­nah­men zur rück­wirk­enden Heilung der nur aus formellen Grün­den unwirk­samen All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen rechnen. 

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