(Kiel) Das Finanzgericht Bre­men hat soeben entsch­ieden, dass Son­der­wün­sche bei Bau­vorhaben grun­der­werb­s­teuerpflichtig sein können.

Darauf ver­weist der Recht­san­walt, Fachan­walt für Erbrecht, Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf ein jet­zt veröf­fentlicht­es Urteil des Finanzgerichts Bre­men vom 09.08.2021, Az. 2 K 77/21.

In dem entsch­iede­nen Fall haben die Kläger eine noch zu errich­t­ende Eigen­tumswoh­nung von einem Bau­un­ternehmer gekauft und auch die auf den Kaufver­trag anfal­l­ende Grun­der­werb­s­teuer errichtet.

In der Fol­gezeit erteil­ten die Käufer dem Verkäufer, dem Bau­un­ternehmer mehrere Aufträge mit Son­der­wün­schen für die Woh­nung, z. B. eine bessere Badausstat­tung oder teurere Fliesen für den Balkon. Ins­ge­samt zahlten die Kläger für ihre Son­der­wün­sche 38.527,00 €. Das Finan­zamt set­ze auf diesen Betrag Grun­der­werb­s­teuer fest. Die Kläger erhoben dage­gen Klage vor dem Finanzgericht Bre­men. Das Finanzgericht Bre­men wies die Klage aber ab und stellte fest, dass diese Leis­tun­gen für Son­der­wün­sche grun­der­werb­s­teuerpflichtig waren. Dies begrün­dete das Finanzgericht damit, dass ein direk­ter Zusam­men­hang zwis­chen Kaufver­trag und den zusät­zlichen Leis­tun­gen für Son­der­wün­sche beste­hen wür­den, denn die Son­der­wün­sche betrafen sämtliche Änderun­gen der Bauaus­führung auf Wun­sch der Erwer­ber und vor Über­gabe des Objek­tes. Auch war in dem Kaufver­trag für die Woh­nung vere­in­bart wor­den, dass die Kläger, die Käufer, keine Handw­erk­er selb­st beauf­tra­gen durften, son­dern sämtliche Son­der­wün­sche über den Verkäufer abgewick­elt wer­den mussten. Damit stellte das Finanzgericht Bre­men fest, dass die Kläger auf diese Son­der­wün­sche auch noch 5 % Grun­der­werb­s­teuer zahlen mussten.

Recht­san­walt Henn emp­fiehlt Immo­bilienkäufer deshalb drin­gend diese Recht­sprechung zu beacht­en und einzukalkulieren, dass auf Son­der­wün­sche bei der Bauaus­führung Grun­der­werb­s­teuer anfall­en kann.

Henn emp­fiehlt, deshalb im Zweifels­fall rechtzeit­ig anwaltliche Unter­stützung einzu­holen und ver­weist in diesem Zusam­men­hang auf die Recht­san­wälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeitsrecht
DASV Vizepräsident
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll
Kro­n­prinzstr. 14

70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de