Pressemit­teilung des BFH Nr. 15 vom 20. März 2019

Spenden­abzug bei Schenkung unter Ehe­gat­ten mit Spendenauflage

Urteil vom 15.10.2019 X R 6/17

Ein Ehe­gat­te kann eine Spende auch dann einkom­men­steuer­lich abziehen, wenn ihm der Geld­be­trag zunächst von dem anderen Ehe­gat­ten geschenkt wird. Voraus­set­zung ist hier­für nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 15. Jan­u­ar 2019 X R 6/17, dass die Ehe­gat­ten zusam­men­ver­an­lagt wer­den und dass auf­grund ein­er Auflage im Schenkungsver­trag die Verpflich­tung beste­ht, den Geld­be­trag an einen gemein­nützi­gen Vere­in weiterzuleiten.

Im entsch­iede­nen Fall hat­te der — kurz darauf ver­stor­bene — Ehe­mann (E) sein­er Ehe­frau einen Geld­be­trag von 400.000 € geschenkt. Die Ehe­frau (Klägerin) gab Teil­be­träge von ins­ge­samt 130.000 € an zwei gemein­nützige Vere­ine weit­er. Hierzu war sie möglicher­weise auf­grund ein­er Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vere­ine stell­ten Zuwen­dungs­bestä­ti­gun­gen auf den Namen der Klägerin aus. 

Das Finan­zamt ver­sagte den Spenden­abzug mit der Begrün­dung, die Ehe­frau habe nicht frei­willig gehan­delt, son­dern auf­grund ein­er Verpflich­tung, die der E ihr aufer­legt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht (FG) an.

Auf die Revi­sion der Klägerin hob der BFH dieses Urteil auf und ver­wies die Sache an die Vorin­stanz zurück. Das FG muss aufk­lären, ob der E der Klägerin den Geld­be­trag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teil­be­trag an die Vere­ine weit­erzugeben. Dann wäre ihr der Spenden­abzug zu gewähren. Die erforder­liche Frei­willigkeit sei auch dann zu beja­hen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwen­dung zwar rechtlich verpflichtet gewe­sen sei, diese Verpflich­tung — wie hier im Schenkungsver­trag — aber ihrer­seits frei­willig einge­gan­gen sei. Auch komme es bei zusam­men­ver­an­lagten Eheleuten nicht darauf an, welch­er der Eheleute mit ein­er Zuwen­dung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bere­its aus dem Wort­laut des § 26b EStG.

In seinem Urteil äußert sich der BFH in grund­sät­zlich­er Weise zu den Merk­malen des Spenden­be­griffs wie etwa der Unent­geltlichkeit, der Frei­willigkeit und der wirtschaftlichen Belas­tung. Die Entschei­dung wird daher die weit­ere Recht­sprechung maßge­blich beeinflussen.

siehe auch: Urteil des X. Sen­ats vom 15.1.2019 — X R 6/17 -

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