Pressemit­teilung des BFH Nr. 69 vom 24. Okto­ber 2019

EuGH soll über Bei­hil­fecharak­ter der Steuer­begün­s­ti­gung für dauerde­fiz­itäre Tätigkeit­en kom­mu­naler Eigenge­sellschaften entscheiden

Beschluss vom 13.3.2019 I R 18/19

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) bit­tet den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) um Klärung, ob die Steuer­begün­s­ti­gung für dauerde­fiz­itäre Tätigkeit­en kom­mu­naler Eigenge­sellschaften gegen die Bei­hil­fer­egelung des Union­srechts ver­stößt. Der Vor­lagebeschluss vom 13.03.2019 — I R 18/19 bet­rifft § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 des Kör­per­schaft­s­teuerge­set­zes (KStG) in der Fas­sung des Jahress­teuerge­set­zes 2009 und ist für Städte und Gemein­den von großer Bedeu­tung, da sie im Bere­ich der Daseinsvor­sorge häu­fig an Eigenge­sellschaften mit dauerde­fiz­itären Tätigkeit­en beteiligt sind.

Die Klägerin ist ein Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen in der Rechts­form ein­er GmbH. Da die Anteile der Klägerin zu 100 % von ein­er Stadt gehal­ten wer­den, han­delt es sich um eine sog. kom­mu­nale Eigenge­sellschaft. Aus dem Betrieb ein­er Schwimmhalle erwirtschaftete die Klägerin in den Stre­it­jahren 2002 und 2003 (dauer­haft) Ver­luste. Diese Ver­luste wur­den vom Finan­zamt nicht steuer­min­dernd anerkannt. 

Der BFH hat­te bere­its in der Ver­gan­gen­heit entsch­ieden, dass die Hin­nahme von Dauerver­lus­ten im Inter­esse von Städten und Gemein­den bei kom­mu­nalen Eigenge­sellschaften regelmäßig zu ein­er verdeck­ten Gewin­nauss­chüt­tung (vGA) führt (BFH-Urteil vom 22.08.2007 – I R 32/06, BFHE 218, 523, BSt­Bl II 2007, 961).

Dementsprechend sieht der BFH auch in der Hin­nahme der Dauerver­luste durch die Eigenge­sellschaft im Stre­it­fall eine vGA an die Stadt, mit der Folge, dass das Einkom­men der Gesellschaft entsprechend zu erhöhen ist. Dieser Rechts­folge ste­ht jedoch die durch das Jahress­teuerge­setz 2009 auch mit Wirkung für die Ver­gan­gen­heit geschaf­fene Regelung des § 8 Abs. 7 S.1 Nr. 2 KStG ent­ge­gen, wonach die Rechts­fol­gen ein­er vGA bei kom­mu­nalen Eigenge­sellschaften nicht zu ziehen sind, wenn sie ein sog. Dauerver­lust­geschäft, wie z.B. beim Betrieb von Schwimm­bädern aus gesund­heit­spoli­tis­chen Grün­den, unterhalten. 

Fraglich ist aber, ob die Steuer­begün­s­ti­gung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine staatliche Bei­hil­fe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Ver­trages über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union (AEUV) ist. Genehmi­gungspflichtig sind danach selek­tive Bei­hil­fen für bes­timmte Unternehmen oder Produktionszweige.

Der BFH ist der Auf­fas­sung, dass § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG den kom­mu­nalen Eigenge­sellschaften einen selek­tiv­en Vorteil dadurch ver­schafft, dass die Rechts­fol­gen ein­er vGA nicht zu ziehen sind, während bei den übri­gen Steuerpflichti­gen, die eben­falls im Inter­esse ihrer Gesellschafter ver­lus­tre­iche Tätigkeit­en durch­führen, diese Rechts­fol­gen ein­treten. In seinem Vor­lagebeschluss geht der BFH von einem grund­sät­zlichen Vor­liegen ein­er Bei­hil­fe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV aus, über­ant­wortet aber dem EuGH die verbindliche Klärung der im Stre­it­fall beste­hen­den Auslegungsfrage.

Sollte der EuGH das Vor­liegen ein­er Bei­hil­fe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV beja­hen, wäre § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG bis zu ein­er Entschei­dung der Europäis­chen Kom­mis­sion über die Vere­in­barkeit der Steuer­begün­s­ti­gung mit dem Bin­nen­markt nicht anwend­bar. Der Stre­it­fall wie auch die weit­ere Anwen­dung dieser Vorschrift müssten bis zu ein­er Entschei­dung durch die Kom­mis­sion aus­ge­set­zt werden.

Im Übri­gen ist in Bezug auf die Besteuerungszeiträume ab 2009 –anders als im Stre­it­fall– auch die sog. Sparten­rech­nung des § 8 Abs. 9 KStG zu beacht­en. Diese ändert aber nichts am Ent­fall­en der vGA, mit dem der BFH sein Vor­abentschei­dungser­suchen maßge­blich begrün­det hat. Ein vom EuGH auf dieser Grund­lage bejahter Bei­hil­fe­tatbe­stand kön­nte sich daher auch auf die heute beste­hende Recht­slage auswirken.

siehe auch: Beschluss (EuGH-Vor­lage) des I. Sen­ats vom 13.3.2019 — I R 18/19 -

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