(Kiel) Die für die Grun­der­werb­s­teuer gel­tende Steuer­begün­s­ti­gung bei Umstruk­turierun­gen im Konz­ern nach § 6a des Grun­der­werb­s­teuerge­set­zes (GrEStG) stellt keine union­srechtlich ver­botene Bei­hil­fe dar. Danach ist auch der Fall begün­stigt, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschen­des Unternehmen ver­schmolzen wird.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die entsprechende Pressemit­telung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 13.02.2020 zu seinem Urteil vom 22.08.2019 – II R 18/19.

Die Klägerin war seit mehr als fünf Jahren Alleinge­sellschaf­terin ein­er Tochterge­sellschaft, die auf die Klägerin ver­schmolzen wurde. Hier­durch gin­gen die Grund­stücke der Tochterge­sellschaft auf die Klägerin über. Das Finan­zamt sah darin einen steuer­baren Erwerb­svor­gang, der auch nicht gemäß § 6a GrEStG begün­stigt sei. Demge­genüber ver­trat das Finanzgericht (FG) die Auf­fas­sung, dass die Ver­schmelzung vom Anwen­dungs­bere­ich dieser Vorschrift erfasst werde. Es gab daher der Klage statt.

Der BFH bestätigte die Entschei­dung des FG. Er führte aus, dass nach § 6a GrEStG für bes­timmte steuer­bare Erwerbe auf­grund ein­er Umwand­lung (z.B. Ver­schmelzung) die Grun­der­werb­s­teuer nicht erhoben werde. Voraus­set­zung sei u.a., dass an dem Umwand­lungsvor­gang ein herrschen­des Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteili­gung des herrschen­den Unternehmens an der abhängi­gen Gesellschaft in Höhe von min­destens 95 % inner­halb von fünf Jahren vor dem Rechtsvor­gang und fünf Jahren nach dem Rechtsvor­gang beste­he. Wie der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) entsch­ieden habe, stelle die von § 6a GrEStG gewährte Steuer­begün­s­ti­gung keine union­srechtlich ver­botene Bei­hil­fe dar. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung ist, so der BFH, auch die Ver­schmelzung der Tochterge­sellschaft auf die Klägerin begün­stigt. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Ver­schmelzung aus umwand­lungsrechtlichen Grün­den keine Beteili­gung an der Tochterge­sellschaft mehr hal­ten kon­nte und fol­glich der „Ver­bund“ zwis­chen der Klägerin als herrschen­dem Unternehmen und der grundbe­sitzen­den Tochterge­sellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Ver­schmelzung been­det wor­den sei.

Anders als das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen legte der BFH auch in fünf weit­eren Ver­fahren (II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19 und II R 21/19) die Steuer­begün­s­ti­gung zugun­sten der Steuerpflichti­gen weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm ver­wen­de­ten Begriff des herrschen­den Unternehmens als auch für die Frage, welche Umwand­lungsvorgänge von der Steuer­begün­s­ti­gung erfasst wer­den. In einem Ver­fahren (II R 17/19) sah der BFH die Voraus­set­zun­gen für die Steuer­begün­s­ti­gung nicht als erfüllt an.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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