OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2025, AZ 20 U 11/24

Ausgabe: 07/08 – 2025

Zur Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungsurteils und zur Schadenshöhe beim Einwand des Steuerberaters im Betragsverfahren, der konkrete Schaden falle nicht in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht.
1.
Betrifft ein Einwand nicht den Grund des Anspruchs, sondern die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und damit die Höhe des Anspruchs, steht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht des Schädigers der Berücksichtigung dieses Einwands im Betragsverfahren nicht entgegen (Anschluss an: BGH, Urteile vom 19. September 2019 – I ZR 116/18, NJW 2020, 766 Rn. 22; vom 28. Juni 2005 – VI ZR 108/04, NJW-RR 2005, 1517 f. und vom 24. Januar 1995 – VI ZR 354/93, NJW 1995, 2227).
2.
Der Einwand, eine konkrete Schadensposition falle nicht in den Schutzbereich der vom Steuerberater verletzten Beratungspflicht, betrifft (auch) die im Rahmen der Differenzhypothese zu beantwortende Frage nach der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung (Anschluss an: BGH, Urteil vom 9. November 2017 – IX ZR 270/16, NJW 2018, 541).
3.
Der Steuerberater hat nur für Schäden einzustehen, die nicht bloß eine zufällige ursächliche Verbindung zu seinem Verhalten aufweisen, sondern in dem Gefahrenbereich liegen, zu dessen Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (Anschluss an: BGH, Urteile vom 9. Dezember 2020 – VIII ZR 371/18, NJW-RR 2021, 201 Rn. 28; vom 18. Januar 2007 – IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742 und vom 26. Juni 1997 – IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946).
4.
Der Schaden muss bei wertender Betrachtung von Sinn und Tragweite der verletzten (vor-)vertraglichen Pflicht sowie Sinn und Zweck der Hinzuziehung des Steuerberaters in einem inneren Zusammenhang zu der von ihm geschaffenen Gefahrenlage stehen (Anschluss an: BGH, Urteile vom 18. Januar 2007 – IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742 und vom 06. Juni 2002 – III ZR 206/01, NJW 2002, 2459).
5.
Verletzt der Steuerberater seine vertragliche Pflicht, die Voraussetzungen zum steuerlichen Absetzen von Aufwendungen für ein Ferienhaus zu prüfen und insoweit eine möglichst günstige und sichere Form der Gestaltung zu wählen, indem er es unterlässt, auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuweisen, und veräußert der Geschädigte dann das Ferienhaus, fällt eine künftige Wertsteigerung nicht in den Schutzbereich dieser Vertragspflicht.
6.
Der Inhalt des Steuerberatervertrages lässt den geltend gemachten Schaden in Gestalt einer künftigen Wertsteigerung selbst dann nicht als ersatzfähig erscheinen, wenn die Veräußerung erfolgt, um eine kausal auf der Pflichtverletzung des Steuerberaters beruhende und noch nicht bestandskräftige Steuernachforderung begleichen zu können.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…