(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat entsch­ieden, dass Mieter Aufwen­dun­gen für haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen und Handw­erk­er­leis­tun­gen gemäß § 35a des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) steuer­min­dernd gel­tend machen kön­nen, auch wenn sie die Verträge mit den Leis­tungser­bringern nicht selb­st abgeschlossen haben.

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemit­teilung vom 13.07.2023 hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.04.2023 – VI R 24/20 entschieden.

Die Kläger wohn­ten in ein­er angemieteten Eigen­tumswoh­nung. Der Ver­mi­eter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrech­nung Aufwen­dun­gen für Trep­pen­haus­reini­gung, Schneeräum­di­enst, Gartenpflege und für die Über­prü­fung von Rauch­warn­meldern in Rech­nung. Hier­für begehrten sie die Steuer­ermäßi­gung für haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen und Handw­erk­er­leis­tun­gen nach § 35a EStG. Finan­zamt und Finanzgericht lehn­ten dies ab.

Der BFH entsch­ied anders. Er gab den Steuerpflichti­gen Recht.

Nach der Entschei­dung des BFH ste­ht der Steuer­ermäßi­gung nicht ent­ge­gen, dass Mieter die Verträge mit den jew­eili­gen Leis­tungser­bringern, z.B. dem Reini­gung­sun­ternehmen und dem Handw­erks­be­trieb, regelmäßig nicht selb­st abschließen. Für die Gewährung der Steuer­ermäßi­gung sei aus­re­ichend, dass die haushalt­sna­hen Dien­stleis­tun­gen und Handw­erk­er­leis­tun­gen dem Mieter zu Gute gekom­men. Soweit das Gesetz zudem ver­lange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten habe und die Zahlung auf das Kon­to des Erbringers der Leis­tung erfol­gt sei, genüge als Nach­weis auch eine Wohn­nebenkostenabrech­nung oder eine Beschei­ni-gung, die dem von der Finanzver­wal­tung anerkan­nten Muster entspricht (siehe unten Anlage 2 des Schreibens des Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­ums vom 09.11.2016). Aus bei­den müsse sich allerd­ings Art, Inhalt und Zeit­punkt der Leis­tung sowie Leis­tungser­bringer und Leis­tungsempfänger neb­st geschulde­tem Ent­gelt ein­schließlich des Hin­weis­es der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich auf­drän­gen­den Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unter­la­gen bleibt es dem Finan­zamt oder im Klagev­er­fahren dem Finanzgericht unbenom­men, die Vor­lage der Rech­nun­gen im Orig­i­nal oder in Kopie vom Steuerpflichti­gen zu ver­lan­gen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rech­nun­gen vom Ver­mi­eter beschaffen

Diese Recht­sprechung gilt entsprechend für Aufwen­dun­gen der Woh­nung­seigen­tümer, wenn die Beauf­tra­gung für haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen und Handw­erk­er­leis­tun­gen durch die Wonung­seigen­tümerge­mein­schaft –regelmäßig vertreten durch deren Ver­wal­ter– erfol­gt ist.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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