(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat entsch­ieden, dass nachgezahlte Über­stun­den­vergü­tun­gen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monat­en ver­an­la­gungszeitraumüber­greifend geleis­tet wer­den, mit einem ermäßigten Steuer­satz zu besteuern sind.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des BGH vom 24.03.2022 zu seinem Urteil vom 02.12.2021 – VI R 23/19.

Mit steigen­dem Einkom­men erhöht sich die Einkom­men­steuer pro­gres­siv. Wer­den Vergü­tun­gen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, son­dern in ein­er Summe aus­gezahlt, führt der Pro­gres­sion­sef­fekt zu ein­er vom Geset­zge­ber nicht gewoll­ten Steuer(mehr)belastung. Um die pro­gres­sive Wirkung des Einkom­men­steuer­tar­ifs bei dem zusam­menge­ball­ten Zufluss von Lohn­nachzahlun­gen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlun­gen mit einem ermäßigten Steuer­satz vor. Voraus­set­zung ist allerd­ings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergü­tung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über min­destens zwei Ver­an­la­gungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monat­en umfasst.

Im Stre­it­fall hat­te der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erhe­blichem Umfang Über­stun­den geleis­tet. Erst im vierten Jahr wur­den dem Kläger die Über­stun­den in ein­er Summe vergütet. Das Finan­zamt unter­warf die Über­stun­den­vergü­tung dem nor­malen Einkommensteuertarif.

Der BFH –wie zuvor auch das Finanzgericht– fol­gten indes dem Antrag des Klägers und wen­de­ten auf den Nachzahlungs­be­trag den ermäßigten Steuer­tarif an.

Der BFH hat klargestellt, dass die Tar­ifer­mäßi­gung nicht nur auf die Nachzahlung von Fes­t­lohnbe­standteilen, son­dern auch auf Nachzahlun­gen von vari­ablen Lohnbe­standteilen –hier in Form der Über­stun­den­vergü­tun­gen– Anwen­dung find­et. Hier wie dort ist allein entschei­dend, ob die nachgezahlte Vergü­tung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monat­en ver­an­la­gungszeitraumüber­greifend geleis­tet wor­den ist.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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