(Kiel) Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) hat im Ein­vernehmen mit den ober­sten Finanzbe­hör­den der Län­der eine weit­ere Ver­längerung der Regelun­gen erlassen, die für die von den Fol­gen der Coro­na-Krise betrof­fe­nen Steuerpflichti­gen steuer­liche Erle­ichterun­gen vorse­hen. Von beson­der­er Bedeu­tung ist die Möglichkeit, Steuer­forderun­gen weit­er­hin zins­los zu stunden.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf das BMF Schreiben vom 7.12.2021.

Ergänzend zu dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 — IV A 3 — S 0336/19/10007: 002 (BSt­Bl I S. 262) gilt folgendes:

  1. Stun­dung im vere­in­facht­en Verfahren

1.1 Die nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­he­blich neg­a­tiv wirtschaftlich betrof­fe­nen Steuerpflichti­gen kön­nen bis zum 31. Jan­u­ar 2022 unter Dar­legung ihrer Ver­hält­nisse Anträge auf Stun­dung der bis zum 31. Jan­u­ar 2022 fäl­li­gen Steuern stellen. Die Stun­dun­gen sind läng­stens bis zum 31. März 2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

1.2 In den Fällen der Zif­fer 1.1 kön­nen über den 31. März 2022 hin­aus Anschlussstun­dun­gen für die bis zum 31. Jan­u­ar 2022 fäl­li­gen Steuern im Zusam­men­hang mit ein­er angemesse­nen, läng­stens bis zum 30. Juni 2022 dauern­den Raten­zahlungsvere­in­barung gewährt werden.

1.3 Bei der Nach­prü­fung der Voraus­set­zun­gen für (Anschluss-)Stundungen nach den Zif­fern 1.1 und 1.2 sind keine stren­gen Anforderun­gen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichti­gen die ent­stande­nen Schä­den wert­mäßig nicht im Einzel­nen nach­weisen können.

1.4 Auf die Erhe­bung von Stun­dungszin­sen kann in den vor­ge­nan­nten Fällen verzichtet werden.

  1. Abse­hen von Voll­streck­ungs­maß­nah­men (Voll­streck­ungsauf­schub) im vere­in­facht­en Verfahren

2.1 Wird dem Finan­zamt bis zum 31. Jan­u­ar 2022 auf­grund ein­er Mit­teilung des Voll-streck­ungss­chuld­ners bekan­nt, dass der Voll­streck­ungss­chuld­ner nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­he­blich neg­a­tiv wirtschaftlich betrof­fen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Voll­streck­ungs­maß­nah­men bei bis zum 31. Jan­u­ar 2022 fäl­lig gewor­de­nen Steuern abge­se­hen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Jan­u­ar 2021 bis zum 31. März 2022 ent­stande­nen Säum­niszuschläge grund­sät­zlich zu erlassen.

2.2 Bei Vere­in­barung ein­er angemesse­nen Raten­zahlung ist in den Fällen der Zif­fer 2.1 eine Ver­längerung des Voll­streck­ungsauf­schubs für die bis zum 31. Jan­u­ar 2022 fäl­li­gen Steuern läng­stens bis zum 30. Juni 2022 ein­schließlich des Erlass­es der bis dahin insoweit ent­stande­nen Säum­niszuschläge möglich.

2.3 Die Finanzämter kön­nen den Erlass der Säum­niszuschläge durch All­ge­mein­ver­fü­gung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

  1. Anpas­sung von Vorauszahlun­gen im vere­in­facht­en Verfahren

Die nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­he­blich neg­a­tiv wirtschaftlich betrof­fe­nen Steuerpflichti­gen kön­nen bis zum 30. Juni 2022 unter Dar­legung ihrer Ver­hält­nisse Anträge auf Anpas­sung der Vorauszahlun­gen auf die Einkom­men- und Kör­per­schaft­s­teuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nach­prü­fung der Voraus­set­zun­gen sind keine stren­gen Anforderun­gen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichti­gen die ent­stande­nen Schä­den wert­mäßig nicht im Einzel­nen nach­weisen können.

  1. Stun­dung, Voll­streck­ungsauf­schub und Anpas­sung von Vorauszahlun­gen in anderen Fällen

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Voll­streck­ungsauf­schub außer­halb der Zif­fern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpas­sung von Vorauszahlun­gen außer­halb der Zif­fer 3 gel­ten die all­ge­meinen Grund­sätze und Nach­weispflicht­en. Dies gilt auch für Raten­zahlungsvere­in­barun­gen über den 30. Juni 2022 hinaus.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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Jörg Pas­sau

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