(Kiel) Der Gesellschafter ein­er Kap­i­talge­sellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuer­lichen Ein­lagekon­tos nicht anfechten.

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemit­teilung vom 9.03.2023 hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.12.2022 – Az. I R 53/19 entschieden.

§ 27 Abs. 2 des Kör­per­schaft­s­teuerge­set­zes (KStG) schreibt vor, dass der Bestand des steuer­lichen Ein­lagekon­tos mit einem beson­deren Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Kon­to sind ins­beson­dere die Ein­la­gen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kap­i­talge­sellschaft geleis­tet hat. Wer­den solche Ein­la­gen später an den Gesellschafter aus dem Ein­lagekon­to zurück­gezahlt, dann muss der Gesellschafter diese sog. Ein­la­gen­rück­gewähr nicht ver­s­teuern. Obgle­ich der Bescheid im Sinne des § 27 Abs. 2 KStG somit im Wesentlichen Bedeu­tung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid auss­chließlich an die Kapitalgesellschaft.

Im Stre­it­fall war die Klägerin, eine aus­ländis­che Kap­i­talge­sellschaft, an ein­er inländis­chen GmbH beteiligt; sie hat­te im Jahr 2007 eine hohe Ein­lage geleis­tet. Dies war irrtüm­lich nicht deklar­i­ert wor­den und der entsprechende Bescheid wurde bestand­skräftig. Erst im Jahr 2018 legte die Klägerin Ein­spruch mit der Begrün­dung ein, dass ohne Erfas­sung ihrer Ein­lage im Bescheid eine spätere steuer­freie Ein­la­gen­rück­gewähr nicht möglich sei. Wed­er dieser Ein­spruch noch die nach­fol­gende Klage waren erfol­gre­ich. Das Finanzgericht entsch­ied, dass alleine die GmbH als Adres­satin des Beschei­ds das Recht habe, diesen anzufechten.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestätigte diese Auf­fas­sung. Grund­sät­zlich kann ein Bescheid nur von den Adres­sat­en ange­focht­en wer­den. Das ist im Fall des Beschei­ds gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kap­i­talge­sellschaft und allein sie kann deshalb Ein­spruch ein­le­gen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kap­i­talge­sellschaft ist nicht Adres­sat, son­dern als Drit­ter lediglich mit­tel­bar von dem Bescheid betrof­fen. Ein eigenes Anfech­tungsrecht des Gesellschafters (sog. Drit­tan­fech­tungsrecht) ist auch nicht aus­nahm­sweise anzuerken­nen. Zum einen beste­ht keine Rechtss­chut­zlücke, da die Kap­i­talge­sellschaft Fehler des Beschei­ds im Rechts­be­helfsver­fahren gel­tend machen kann. Zum anderen hätte ein solch­es Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vie­len Jahren vom Gesellschafter ange­focht­en wer­den kön­nte und dauer­haft kein Rechts­frieden ein­treten würde. Die Ver­sa­gung eines eige­nen Anfech­tungsrechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechtss­chutz­garantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundge­set­zes vereinbar.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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