(Kiel) Strafvertei­di­gungskosten sind dann als Wer­bungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vor­wurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr set­zt, durch sein beru­flich­es Ver­hal­ten ver­an­lasst ist.

Der strafrechtliche Vor­wurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr set­zt, bet­rifft grund­sät­zlich die konkrete Tat, auf­grund der die Strafvertei­di­gungskosten ange­fall­en sind.

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb- und Steuer­recht sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf den Beschluss des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 31.03.2022, Az VI B 88/21.

In dem vor­liegen­den Fall sah das Finan­zamt fol­gende Fra­gen als grund­sät­zlich bedeut­sam an:

- Sind Strafvertei­di­gungskosten wegen Hin­terziehung von Lohn­s­teuer und Voren­thal­ten und Verun­treuen von Arbeit­sent­gel­ten eines angestell­ten (fak­tis­chen) Geschäfts­führers auch dann auss­chließlich beru­flich ver­an­lasst, wenn Mit­tel aus Schein­rech­nun­gen nicht nur zur Zahlung von “Schwar­zlöh­nen”, son­dern auch für pri­vate Zwecke des Geschäfts­führers ver­wen­det werden?
- Falls in einem solchen Fall eine auss­chließlich beru­fliche Ver­an­las­sung gegeben sein sollte, über­lagert dann eine pri­vate Mitver­an­las­sung in Form der pri­vat­en Bere­icherung die beru­fliche Veranlassung?

Diese Fra­gen, so der BFH, seien durch die höch­strichter­liche Recht­sprechung allerd­ings bere­its hin­re­ichend geklärt.

Nach der Recht­sprechung des BFH sind Wer­bungskosten über den Wort­laut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkom­men­steuerge­set­zes hin­aus alle Aufwen­dun­gen, die durch die Erzielung von steuerpflichti­gen Ein­nah­men ver­an­lasst sind. Eine solche Ver­an­las­sung liegt vor, wenn objek­tiv ein Zusam­men­hang mit der auf die Ein­nah­meerzielung gerichteten Tätigkeit beste­ht und sub­jek­tiv die Aufwen­dun­gen zur Förderung dieser steuer­lich rel­e­van­ten Tätigkeit gemacht wer­den. Danach kön­nen auch straf­bare Hand­lun­gen, die im Zusam­men­hang mit ein­er beru­flichen Tätigkeit ste­hen, Erwerb­saufwen­dun­gen begründen.

Strafvertei­di­gungskosten sind dann als Wer­bungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vor­wurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr set­zt, durch sein beru­flich­es Ver­hal­ten ver­an­lasst ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichti­gen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beru­flichen Tätigkeit began­gen wor­den ist.

Allerd­ings set­ze die Annahme von Erwerb­saufwen­dun­gen auch in diesen Fällen voraus, dass die ‑‑die Aufwen­dun­gen auslösenden‑‑ schuld­haften Hand­lun­gen noch im Rah­men der beru­flichen Auf­gaben­er­fül­lung liegen und nicht auf pri­vat­en, den beru­flichen Zusam­men­hang aufheben­den Umstän­den beruhen. So greifen nach der Recht­sprechung pri­vate Gründe dann durch, wenn die straf­baren Hand­lun­gen mit der Erwerb­stätigkeit des Steuerpflichti­gen nur insoweit im Zusam­men­hang ste­hen, als diese eine Gele­gen­heit zu ein­er Straftat ver­schafft. Eine erwerb­s­be­zo­gene Ver­an­las­sung wird auch aufge­hoben, wenn der Arbeit­nehmer seinen Arbeit­ge­ber bewusst, also vorsät­zlich schädi­gen wollte oder sich oder einen Drit­ten durch die schädi­gende Hand­lung bere­ichert hat, wenn also das Ver­hal­ten des Arbeit­nehmers von pri­vat­en Grün­den getra­gen wurde.

Recht­san­walt Dr. Giesel­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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