Das Streikrecht umfasst die Befug­nis ein­er streik­führen­den Gew­erkschaft, die zur Arbeit­snieder­legung aufgerufe­nen Arbeit­nehmer unmit­tel­bar vor dem Betreten des Betriebes anzus­prechen, um sie für die Teil­nahme am Streik zu gewin­nen. Eine solche Aktion kann — abhängig von den konkreten örtlichen Gegeben­heit­en — man­gels ander­er Mobil­isierungsmöglichkeit­en auch auf einem vom bestreik­ten Arbeit­ge­ber vorge­hal­te­nen Fir­men­park­platz vor dem Betrieb­s­ge­bäude zuläs­sig sein.

Die Arbeit­ge­berin betreibt in einem außerörtlich gele­ge­nen Gewer­bege­bi­et ein Ver­sand- und Logis­tikzen­trum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betrieb­s­ge­bäude, das über einen zen­tralen Ein­gang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer Park­platz, welch­er zur Nutzung für die über­wiegend mit dem Auto zur Arbeit kom­menden Mitar­beit­er bes­timmt ist. Im Sep­tem­ber 2015 wurde die Arbeit­ge­berin an zwei Tagen bestreikt. Die streik­führende Gew­erkschaft baute an bei­den Tagen auf dem Park­platz vor dem Hauptein­gang Ste­htis­che und Ton­nen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streik­ende Arbeit­nehmer. Diese verteil­ten Fly­er und forderten die zur Arbeit erscheinen­den Arbeit­nehmer zur Teil­nahme am Streik auf. Zu physis­chen Zugangs­be­hin­derun­gen kam es nicht. Ähn­lich­es wieder­holte sich bei einem ein­tägi­gen Streik im März 2016. 

Mit ihrer Klage hat die Arbeit­ge­berin die kün­ftige Unter­las­sung solch­er Aktio­nen ver­langt. Das Arbeits­gericht hat der Klage entsprochen; das Lan­desar­beits­gericht hat sie abgewiesen. Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der Arbeit­ge­berin blieb vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg. Im konkreten Fall ergibt die Abwä­gung wider­stre­i­t­en­der grun­drechtlich­er Gewährleis­tun­gen auf Arbeit­ge­ber- und Gew­erkschafts­seite, dass die Arbeit­ge­berin eine kurzzeit­ige, sit­u­a­tive Beein­träch­ti­gung ihres Besitzes hinzunehmen hat. Angesichts der örtlichen Ver­hält­nisse kann die Gew­erkschaft nur auf dem Fir­men­park­platz vor dem Hauptein­gang mit den zum Streik aufgerufe­nen Arbeit­nehmern kom­mu­nizieren und im Gespräch ver­suchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…