Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022, AZ 4 Ta 31/22

Ausgabe: 04-2022

1. Der Streitgegenstand der Anfechtung eines Sozialplans ist idR vermögensrechtlicher Art.

2. Im Falle einer Anfechtung wegen Unterdotierung ist der Gegenstandswert des Anfechtungsverfahrens idR nach billigem Ermessen unter Heranziehung sonstiger Umstände zu bestimmen, da er nicht iSv. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anderweitig feststeht oder geschätzt werden kann (BAG 20.07.2005 – 1 ABR 23/03 (A)).

3. Maßgeblich dürfte das objektiv zu erwartende maximale Mehrvolumen eines neuen Sozialplans sein. Dies kann bei Insolvenznähe des Unternehmens dazu führen, dass die Höchstgrenze von 500.000,00 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG nicht erreicht wird.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…