(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat soeben erst­mals entsch­ieden, dass Unternehmen in Schwierigkeit­en keine strom­s­teuer­liche Ent­las­tung gewährt wer­den kann.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 9.06.2022 zu seinem Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19.

Im Stre­it­fall wies die Klägerin in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkap­i­tal gedeck­ten Fehlbe­trag aus. Ihre Anträge auf Strom­s­teuer­ent­las­tung nach § 9b und § 10 Strom­StG lehnte das HZA mit der Begrün­dung ab, dass die Klägerin ein soge­nan­ntes Unternehmen in Schwierigkeit­en sei und daher nach Maß­gabe des union­srechtlichen Bei­hil­fer­echts die beantragten Ent­las­tun­gen nicht gewährt wer­den dürften. Ein­spruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH entsch­ied, dass die Steuer­ent­las­tun­gen nach § 9b und § 10 Strom­StG auf­grund ihrer selek­tiv­en Wirkung staatliche Bei­hil­fen sind und als solche dem Durch­führungsver­bot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unter­liegen. Die Ein­stu­fung als grund­sät­zlich unzuläs­sige Bei­hil­fen ergibt sich auch daraus, dass das in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorge­se­hene Prü­fungsver­fahren nicht beachtet wurde und keine Aus­nah­men nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c oder Art. 108 Abs. 4 AEUV vor­liegen. Im Kern ging es im Stre­it­fall um die Frage, ob ein Unternehmen auch dann in Schwierigkeit­en im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der All­ge­meinen Grup­pen­freis­tel­lungsverord­nung (AGVO) ist, wenn zwar mehr als die Hälfte des geze­ich­neten Stammkap­i­tals infolge aufge­laufen­er Ver­luste ver­lorenge­gan­gen ist, jedoch wegen der Ein­bindung des Unternehmens in einen Konz­ern eine pos­i­tive Fort­führung­sprog­nose gestellt wer­den kann.

Hierzu traf der BFH zwei wesentliche Aus­sagen: Erstens stellt die AGVO bei der Def­i­n­i­tion eines Unternehmens in Schwierigkeit­en in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO konkret auf die einzelne GmbH ab, welche die Bei­hil­fe beansprucht. Dieser auf bes­timmte Gesellschafts­for­men bezo­gene Unternehmens­be­griff umfasst deshalb nicht einen Zusam­men­schluss mehrerer Unternehmen in einem Konz­ern­ver­bund. Zweit­ens kommt es auf eine pos­i­tive Fort­führung­sprog­nose nicht an, weil eine solche Ein­schränkung nach dem Wort­laut des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht vorge­se­hen ist. Dem Union­s­ge­set­zge­ber kam es ger­ade darauf an, dass keine detail­lierte Unter­suchung der wirtschaftlichen Sit­u­a­tion des Antrag­stellers notwendig ist.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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