Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 11 Sa 52/25

Ausgabe: 03/04 – 2026

1. § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. bewirkt bei der Stufenzuordnung eine mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG befristet Beschäftigter, die nicht durch sachliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gerechtfertigt ist. Jedenfalls für Fallkonstellationen des § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG sind als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen. Damit ist die Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. teilnichtig.

2. Die Teilnichtigkeit von § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG führt zur Unanwendbarkeit der Norm und gleichzeitig und zwingend zur Anwendung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG. Verstößt eine Tarifnorm wie hier gegen ein unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot, kommt den Tarifvertragsparteien auch im Anwendungsbereich gestaltungsoffenen Unionsrechts keine primäre Korrekturkompetenz zu.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…