Arbeitsgericht Mannheim, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 7 Ca 175/25

Ausgabe: 03/04 – 2026

1. In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen, wie paritätische Kommissionen, oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters zukommt. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen binden ausschließlich materiell-rechtlich und verstoßen daher nicht gegen das im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 101 ArbGG mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (Anschluss an BAG vom 16. Dezember 2014 – 9 AZR 431/13).

2. Die durch Entscheidungen paritätischer Kommissionen ergangenen Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen (Anschluss an BAG vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 -, BAGE 155, 109-124).

3. Es stellt keinen das Verfahren betreffenden Fehler der Entscheidungsfindung einer paritätisch besetzten Kommission dar, wenn deren Mitglieder die Äußerung eines ihrer Mitglieder zur Kenntnis nehmen und sodann in die abschließende Abstimmung eintreten, sofern kein Mitglied der Kommission weiteren Beratungs- oder Erörterungsbedarf bekundet hat.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…