Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 03.08.2022, AZ 12 Sa 234/22

Aus­gabe: 10–2022

1. Ausle­gung ein­er tar­i­flichen Bes­tim­mung, die den Beschäftigten mit einem tar­i­flichen Abfind­ungsanspruch das Recht gewährt, statt der Zahlung der Abfind­ung die Fort­führung des Arbeitsver­hält­niss­es unter Freis­tel­lung von der Arbeit­spflicht über den eigentlich vorge­se­henen Beendi­gungszeit­punkt hin­aus zu ver­lan­gen. In diesem Fall endet das Arbeitsver­hält­nis nach der tar­i­flichen Vor­gabe spätestens zu dem Zeit­punkt, in dem die Arbeit­ge­berin für die Weit­erzahlung der Bezüge ins­ge­samt einen Betrag aufgewen­det hat, der der zu zahlen­den Abfind­ung entsprochen hätte. 

2. Macht die Arbeit­nehmerin von dieser tar­i­flichen Fort­führung­sop­tion Gebrauch, ergibt die Ausle­gung der tar­i­flichen Bes­tim­mungen, dass der Zeitraum, der anstelle der Abfind­ung gewährten Fort­führung des Arbeitsver­hält­niss­es nicht ruhege­halts­fähig ist. Er erhöht die allein arbeit­ge­ber­fi­nanzierte Altersver­sorgung der Arbeit­nehmerin nicht mehr. 

3. Dieses Ver­ständ­nis der tar­i­flichen Nor­men ver­stößt wed­er gegen § 3 BetrAVG noch gegen §§ 1b, 2 BetrAVG.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…