§ 8 ÜTV ist dahinge­hend auszule­gen, dass sich die Besitz­s­tand­szu­lage nur auf solche Ansprüche bezieht, die sich aus ein­er unmit­tel­baren ver­traglichen Zusage des Arbeit­ge­bers ergeben.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…