1. Haben die Parteien arbeitsver­traglich eine monatliche Arbeit­szeit vere­in­bart, richtet sich der Anspruch auf Erhöhung der Arbeit­szeit aus § 3 Abs. 7 MTV Einzel­han­del NRW auf eine höhere monatliche Arbeit­szeit und nicht auf eine höhere wöchentliche Arbeitszeit. 

2. Zeit­en, die in die Monate Novem­ber und Dezem­ber fall­en, ver­längern eben­so wie die in § 3 Abs. 7 Satz 3 MTV Einzel­han­del NRW genan­nten Zeit­en von Urlaub und Krankheit bis zu 6 Wochen den maßge­blichen Ref­erenzzeitraum in § 3 Abs. 7 Satz 1 MTV Einzel­han­del von 17 Wochen nicht (ent­ge­gen LAG Hamm 13.04.2016 — 3 Sa 1645/15, juris). 

3. Zu den Anforderun­gen an die rechtzeit­ige Gel­tend­machung des tar­i­flichen Anspruchs auf Arbeit­szeit­er­höhung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 6 MTV Einzel­han­del NRW.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…