1. Die für Flugzeugführer maßge­blichen tar­ifver­traglichen Bes­tim­mungen haben es einem im Jahre 1979 gebore­nen Piloten nicht ermöglicht, mit­tels eines im Dezem­ber 2017 gestell­ten Antrages, zum 31. Dezem­ber 2034 aus dem Arbeitsver­hält­nis auszuschei­den, in den Genuss der tar­i­flichen Altregelun­gen zur betrieblichen Altersver­sorgung zu kommen.

2. Zur (ergänzen­den) Ausle­gung von Tar­ifverträ­gen und der Berück­sich­ti­gung nachträglich vere­in­barter Protokollnotizen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…