Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 17.09.2022, AZ 19 Sa 6/22

Aus­gabe: 09–2022

1. Eine Betrieb­svere­in­barung unter­fällt der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn sie die Zahlung ein­er stun­den­be­zo­ge­nen und betragsmäßig bez­if­fer­ten (Spätschicht-) Zulage unter densel­ben Tatbe­standsvo­raus­set­zun­gen vor­sieht, unter denen nach dem ein­schlägi­gen Tar­ifver­trag ein prozen­tualer Zuschlag je Arbeitsstunde zu zahlen ist. Die Unzuläs­sigkeit nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erstreckt sich auf Regelun­gen ein­er Betrieb­svere­in­barung, die im Ver­hält­nis zu denen des Tar­ifver­trages inhalts­gle­ich oder gün­stiger sind.

2. § 1.2.1 des Man­teltar­ifver­trages für Beschäftigte in der Met­all- und Elek­troin­dus­trie in Nordwürttemberg/Nordbaden in der bis zum 31. Dezem­ber 2021 gel­tenden Fas­sung, wonach der Tar­ifver­trag die Min­dest­be­din­gun­gen der Arbeitsver­hält­nisse regelt und ergänzende Bes­tim­mungen durch Betrieb­svere­in­barung vere­in­bart wer­den kön­nen, enthält keine all­ge­meine Öff­nungsklausel iSd. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…