Arbeits­gericht Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2022, AZ 10 Ca 174/21

Aus­gabe: 01–2022

1. Eine Vergü­tungser­wartung fehlt regelmäßig, wenn der der Arbeit­nehmer eine Vergü­tung ober­halb der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung bezieht.

2. Ver­langt der Hin­terbliebene vom Arbeit­ge­ber des ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten Ersatz des ent­gan­genen Unter­halts, weil der Arbeit­ge­ber vom ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten quan­ti­ta­tiv oder qual­i­ta­tiv ein Zuviel an Arbeit­sleis­tung gefordert habe, ist es Sache des Hin­terbliebe­nen nach § 618 Abs. 1 BGB, den ord­nungswidri­gen Zus­tand darzule­gen. Dazu gehört, dass dargelegt wird, dass der Arbeit­ge­ber eine Hand­lungspflicht, dh. die Notwendigkeit eines Ein­schre­it­ens erkan­nt hat bzw. hätte erken­nen müssen. Eine Hand­lungspflicht des Arbeit­ge­bers beste­ht nur, wenn die Möglichkeit ein­er Ver­let­zung der Schutzgüter von Leben und Gesund­heit hin­re­ichend vorherse­hbar ist.

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