(Kiel) Ein­er Uni­ver­sität als Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts ste­ht wegen queru­la­torisch­er Tele­fo­nan­rufe kein zivil­rechtlich­er Unter­las­sungsanspruch wegen eines Ein­griffs in den ein­gerichteten und aus­geübten Gewer­be­be­trieb zu. Vielmehr kann sie zum Schutz der Funk­tion ihrer Behörde von ihrem dig­i­tal­en Haus­recht Gebrauch machen und es durch Ver­wal­tungsakt durchsetzen.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts Hamm vom 14.07.2021 zu dem Urteil vom 09.07.2021 (Az. 7 U 14/21, OLG Hamm).

Der Beklagte war von August 2017 bis Jan­u­ar 2018 bei der kla­gen­den Uni­ver­sität als Arbeit­nehmer tätig. Das Arbeitsver­hält­nis endete inner­halb der Probezeit durch Kündi­gung der Uni­ver­sität. Danach führten die Parteien u. a. noch ein arbeits­gerichtlich­es Ver­fahren. Ab dem Som­mer 2020 kam es zu ein­er Vielzahl von Anrufen von anony­men Tele­fon­num­mern bei der Uni­ver­sität, die dem Beklagten zuzuord­nen sind, soweit es zu einem Gespräch kam.

Die Uni­ver­sität hat in diesem Eil­ver­fahren ver­langt, es dem Beklagten zu unter­sagen, ihre Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er tele­fonisch ins­beson­dere dann zu kon­tak­tieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hin­tere­inan­der erfol­gen, obwohl bere­its zuvor Anrufe erfol­gt sind. Das Landgericht Bochum (Az. 2 O 299/20) hat mit Urteil vom 01.03.2021 den Antrag zurück­gewiesen und zur Begrün­dung unter anderem aus­ge­führt, die Uni­ver­sität könne sich als öffentlich-rechtliche Kör­per­schaft nicht auf das Recht am ein­gerichteten und aus­geübten Gewer­be­be­trieb berufen, weshalb ihr ein zivil­rechtlich­er Unter­las­sungsanspruch nicht zustünde.

Die Beru­fung der Uni­ver­sität gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.

Ein  Unter­las­sungsanspruch folge – so der 7. Zivilse­n­at – nach den gegebe­nen Umstän­den nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Ein­griffs in den ein­gerichteten und aus­geübten Gewer­be­be­trieb. Die mas­siv­en und von der Uni­ver­sität man­gels sach­lichen Grun­des nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unter­drück­ter Rufnum­mer durchge­führten Tele­fo­nan­rufe des Beklagten auf Fes­t­netz- und Mobil­funkan­schlüssen im Rek­torat, beim Kan­zler und dem Jus­tiziari­at wür­den zwar unmit­tel­bar die Behör­den­abläufe stören. Den­noch beste­he kein Bedürf­nis, den vor­erwäh­n­ten zivil­rechtlichen Unter­las­sungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Uni­ver­sität auszudehnen, da sie als Behörde orig­inäre ver­wal­tungsrechtliche Maß­nah­men gegen den Beklagten ergreifen könne. Zum Schutz ihrer Funk­tion könne sie aus eigen­er Befug­nis und ohne Inanspruch­nahme der Gerichte von ihrem dig­i­tal­en Haus­recht Gebrauch machen, das ins­beson­dere auch einen störungs­freien Tele­fon­verkehr ermöglichen solle. Dieses Haus­recht könne sie durch Ver­wal­tungsakt durchsetzen.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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