Pressemit­teilung des BFH Nr. 6 vom 06. Feb­ru­ar 2020

Unternehmereigen­schaft von Aufsichtsratsmitgliedernd

Urteil vom 27.11.2019 V R 23/19

Trägt das Mit­glied eines Auf­sicht­srats auf­grund ein­er nicht vari­ablen Festvergü­tung kein Vergü­tungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof ent­ge­gen bish­eriger Recht­sprechung mit Urteil vom 27.11.2019 — V R 23/19 (V R 62/17) entschieden.

Der Kläger war lei­t­en­der Angestell­ter der S‑AG und zugle­ich Auf­sicht­sratsmit­glied der E‑AG, deren Alleinge­sellschafter die S‑AG war. Nach der Satzung der E‑AG erhielt jedes Auf­sicht­sratsmit­glied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergü­tung von 20.000 € oder einen zei­tan­teili­gen Anteil hier­von. Der Kläger wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mit­glied des Auf­sicht­srats Unternehmer sei und in dieser Eigen­schaft umsatzs­teuerpflichtige Leis­tun­gen erbringe. Ein­spruch und Klage zum Finanzgericht hat­ten keinen Erfolg.

Demge­genüber gab der BFH der Klage statt. Er begrün­dete dies mit der Recht­sprechung des Gericht­shofes der Europäis­chen Union (EuGH) zur Richtlin­ie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemein­same Mehrw­ert­s­teuer­sys­tem, die bei der Ausle­gung des nationalen Rechts zu berück­sichti­gen sei. Nach der EuGH-Recht­sprechung übe das Mit­glied eines Auf­sicht­srats unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen keine selb­ständi­ge Tätigkeit aus. Maßge­blich ist, dass das Auf­sicht­sratsmit­glied für Rech­nung und unter Ver­ant­wor­tung des Auf­sicht­srats han­delt und dabei auch kein wirtschaftliche Risiko trägt. Let­zteres ergab sich in dem vom EuGH entsch­iede­nen Einzelfall daraus, dass das Auf­sicht­sratsmit­glied eine feste Vergü­tung erhielt, die wed­er von der Teil­nahme an Sitzung noch von seinen tat­säch­lich geleis­teten Arbeitsstun­den abhängig war. 

Dem hat sich der BFH in seinem neuen Urteil unter Auf­gabe bish­eriger Recht­sprechung für den Fall angeschlossen, dass das Auf­sicht­sratsmit­glied für seine Tätigkeit eine Festvergü­tung erhält. Aus­drück­lich offen­ge­lassen hat der BFH, ob für den Fall, dass das Auf­sicht­sratsmit­glied eine vari­able Vergü­tung erhält, an der Unternehmereigen­schaft entsprechend bish­eriger Recht­sprechung festzuhal­ten ist. 

siehe auch: Urteil des V. Sen­ats vom 27.11.2019 — V R 23/19 (V R 62/17) -

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…