(Kiel) Die im Früh­jahr 2018 bei der Volk­swa­gen AG am Stan­dort Han­nover-Stöck­en durchge­führte Betrieb­sratswahl war unwirksam.

Darauf ver­weist der Recht­san­walt, Fachan­walt für Erbrecht, Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Beschluss vom 16. März 2022 – 7 ABR 29/20 –.

Die Volk­swa­gen AG betreibt am Stan­dort Han­nover-Stöck­en ein Werk zur Her­stel­lung von Nutz­fahrzeu­gen. Das mehrere Hek­tare große Werks­gelände ist von einem geschlosse­nen Werk­sza­un umgeben; der Zugang erfol­gt durch vom Werkschutz kon­trol­lierte Tore. Außer­halb des umzäun­ten Gelän­des befind­en sich weit­ere Betrieb­sstät­ten, die dem Werk Han­nover-Stöck­en organ­isatorisch zuge­ord­net sind und von dem dort gewählten Betrieb­srat vertreten wer­den. Bei der im April 2018 durchge­führten Betrieb­sratswahl hat­te der Wahlvor­stand für die Arbeit­nehmer sämtlich­er außer­halb des geschlosse­nen Werks­gelän­des liegen­der Betrieb­sstät­ten die schriftliche Stim­ma­b­gabe (Briefwahl) beschlossen. Drei dieser Betrieb­sstät­ten liegen unmit­tel­bar angren­zend an das umzäunte Werks­gelände. Nach Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es haben neun wahlberechtigte Arbeit­nehmer die Wahl ange­focht­en und ua. gel­tend gemacht, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außer­halb des geschlosse­nen Werks­gelän­des liegende Betrieb­sstät­ten beschlossen wer­den dür­fen. Die Vorin­stanzen haben die Betrieb­sratswahl für unwirk­sam erklärt.

Die hierge­gen gerichteten Rechts­beschw­er­den des Betrieb­srats und der Arbeit­ge­berin blieben vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg.

Der Wahlvor­stand kann die schriftliche Stim­ma­b­gabe nur für räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fer­nte Betrieb­steile und Kle­in­st­be­triebe beschließen. Im vor­liegen­den Fall war der Wahlvor­stand – selb­st unter Berück­sich­ti­gung eines ihm zuste­hen­den Beurteilungsspiel­raums – zu Unrecht davon aus­ge­gan­gen, dass diese Voraus­set­zung auch bei den drei unmit­tel­bar an das umzäunte Werks­gelände angren­zen­den Betrieb­sstät­ten erfüllt ist. Dieser Fehler kon­nte das Wahlergeb­nis auch beeinflussen.

Henn emp­fiehlt, dies in Zukun­ft zu beacht­en und ver­weist in diesem Zusam­men­hang bei hierzy aufk­om­menden Fra­gen auf die auf Arbeit­srecht spezial­isierten Rechtsanwälte/innen der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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