BGH, Beschluss vom 28.11.2022, AZ XI ZR 551/21

Aus­gabe: 11–2022

Der u.a. für das Bank- und Börsen­recht zuständi­ge XI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass die in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ein­er Baus­parkasse enthal­tene Klausel, mit der die Baus­parkasse von den Baus­par­ern in der Ansparphase der Baus­parverträge ein soge­nan­ntes Jahre­sent­gelt erhebt, unwirk­sam ist. 

Sachver­halt und bish­eriger Prozessverlauf: 

Der Kläger, ein einge­tra­gen­er Vere­in, nimmt satzungsmäßig Ver­braucher­in­ter­essen wahr und ist als qual­i­fizierte Ein­rich­tung gemäß § 4 UKlaG einge­tra­gen. Die beklagte Baus­parkasse ver­wen­det in ihren All­ge­meinen Bedin­gun­gen für Baus­parverträge u.a. die fol­gende Bestimmung: 

“Die Baus­parkasse berech­net während der Sparphase jew­eils bei Jahres­be­ginn – bei nicht voll­ständi­gen Kalen­der­jahren anteilig – für jedes Kon­to des Baus­par­ers ein Jahre­sent­gelt von 12 EUR p.a.”

Der Kläger hält die vor­beze­ich­nete Klausel für unwirk­sam, da sie die Baus­par­er ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unter­lassen, diese oder eine inhalts­gle­iche Klausel gegenüber Ver­brauch­ern in Baus­parverträ­gen zu ver­wen­den und sich bei der Abwick­lung von Baus­parverträ­gen auf die Klausel zu berufen. 

Die Vorin­stanzen haben der Unter­las­sungsklage stattgegeben. Mit der vom Beru­fungs­gericht zuge­lasse­nen Revi­sion ver­fol­gt die Beklagte ihren Klage­ab­weisungsantrag weiter. 

Entschei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Der XI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass die ange­focht­ene Klausel der Inhalt­skon­trolle nach § 307 BGB unter­liegt und dieser nicht stand­hält. Er hat deshalb die Revi­sion der Beklagten zurück­gewiesen. Zur Begrün­dung hat der Sen­at im Wesentlichen ausgeführt: 

Die Ent­geltk­lausel ist Gegen­stand der Inhalt­skon­trolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie eine Preis­nebenabrede darstellt. Das in der Ansparphase eines Baus­parver­trags erhobene Jahre­sent­gelt ist wed­er Gegen­leis­tung für eine ver­tragliche Hauptleis­tung noch Ent­gelt für eine Son­der­leis­tung der Beklagten und damit keine kon­troll­freie Preishaupt­abrede. Die von der Baus­parkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleis­tung beste­ht ein­er­seits in der Zahlung der Zin­sen auf das Baus­parguthaben sowie ander­er­seits darin, dem Baus­par­er nach der Leis­tung der Baus­parein­la­gen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Baus­par­dar­lehens aus der Zuteilungs­masse zu ver­schaf­fen. Mit dem Jahre­sent­gelt wer­den demge­genüber Ver­wal­tungstätigkeit­en der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der baus­partech­nis­chen Ver­wal­tung, Kollek­tivs­teuerung und Führung ein­er Zuteilungs­masse umschreiben lassen. Hier­bei han­delt es sich lediglich um notwendi­ge Vor­leis­tun­gen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung. 

Der danach eröffneten Inhalt­skon­trolle hält die stre­it­ige Klausel nicht stand. Sie ist vielmehr unwirk­sam, weil die Erhe­bung des Jahre­sent­gelts in der Ansparphase eines Baus­parver­trags mit wesentlichen Grundgedanken der geset­zlichen Regelung unvere­in­bar ist und die Baus­par­er ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahre­sent­gelt wer­den Kosten für Ver­wal­tungstätigkeit­en auf die Baus­par­er abgewälzt, welche die Baus­parkasse auf­grund ein­er eige­nen geset­zlichen Verpflich­tung zu erbrin­gen hat. Die Abwe­ichung der Ent­geltk­lausel von wesentlichen Grundgedanken der geset­zlichen Regelung ist auch bei der gebote­nen pauschal­isieren­den Gesamt­be­tra­ch­tung nicht durch baus­par­spez­i­fis­che Indi­vid­u­alvorteile der einzel­nen Baus­par­er sach­lich gerecht­fer­tigt. Baus­par­er müssen in der Ansparphase bere­its hin­nehmen, dass ihre Sparein­la­gen bezo­gen auf den Zeit­punkt des Abschlusses des Baus­parver­trags nur ver­gle­ich­sweise niedrig verzinst wer­den. Außer­dem kön­nen Baus­parkassen bei Abschluss des Baus­parver­trags von den Baus­par­ern eine Abschlussge­bühr ver­lan­gen. Mit dem Jahre­sent­gelt wird auch kein Beitrag zur Gewährleis­tung der Funk­tions­fähigkeit des Baus­par­we­sens geleis­tet, der geeignet wäre, die mit sein­er Erhe­bung für den einzel­nen Baus­par­er ver­bun­de­nen Nachteile aufzuwiegen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…