1. Ein Ablehnungs­ge­such ist auch dann wieder­holend und deshalb unzuläs­sig, wenn neben den in allen bish­eri­gen Ablehnungsver­fahren immer wieder vor­ge­tra­ge­nen unzure­ichen­den Grün­den (hier aus 12 beige­zo­ge­nen Akten mit teil­weise mehreren Ablehnungs­ge­suchen), die von der ablehnen­den Partei selb­st als “Basis­gründe” beze­ich­net wer­den, in jedem neuen Ablehnungs­ge­such ein offen­sichtlich ungeeigneter Zusatz­grund genan­nt wird, und dies augen­schein­lich in der Absicht geschieht, dem Ablehnungs­ge­such den Makel der Wieder­hol­ung zu nehmen.

2. Ein Ablehnungs­ge­such ist auch dann gegen das ganze Gericht gerichtet und daher unzuläs­sig, wenn alle bish­er mit Beru­fun­gen und son­sti­gen Eingaben der ablehnen­den Partei befassten Vor­sitzen­den abgelehnt wer­den oder abgelehnt wor­den sind und damit bish­er sieben von zehn in Betra­cht kom­menden Per­so­n­en betrof­fen waren.

3. Als Indizien, die bei wieder­holten Ablehnungs­ge­suchen für die rechtsmiss­bräuch­liche Absicht der Ablehnen­den sprechen kön­nen, kom­men in Betracht:

- Die Ablehnung aller mit Eingaben der Antrag­stel­lerin befasster Vorsitzenden.
— Die wieder­holte Ablehnung der­jeni­gen Vor­sitzen­den, die über Ablehnungs­ge­suche gegen andere Vor­sitzende zu entschei­den haben und der­jeni­gen Vor­sitzen­den, die weit­er in der Vertre­tungs­kette folgen.
— Unzutr­e­f­fende Verschwörungstheorien.
— Regelmäßige Fristver­stöße durch neuen Tat­sachen­vor­trag kurz vor dem Kammertermin.
— Wieder­holte Unsach­lichkeit­en nicht nur im Rah­men der Ablehnungs­ge­suche son­dern auch im Rah­men der Hauptsacheverfahren.
— Dies alles in spez­i­fis­chen Sachver­halt­skon­stel­la­tio­nen, bei denen mit ein­er baldigen Erledi­gung zu rech­nen ist, was im wirtschaftlichen Inter­esse der Ablehnen­den liegt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…