1. Im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfügungen (§ 85 Abs. 2 ArbGG) sind sofort vollstreckbar, da § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach die Zwangsvollstreckung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nur aus rechtskräftigen Beschlüssen des Arbeitsgerichts stattfindet, auf einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren keine Anwendung findet (Düwell/Lipke-Reinfelder 5. Aufl. 2019 § 85 Rn. 8).

2. Grundsätzlich setzt die Zwangsvollstreckung eine mit der Klausel versehene Ausfertigung des Titels voraus. Eine Ausnahme hiervon macht § 929 Abs. 1 ZPO, der über § 936 ZPO auf einstweilige Verfügungen entsprechend anzuwenden ist.

3. Eine Klauselerinnerung ist unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen, obwohl es hierauf im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht ankommt.

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