Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 26.05.2020, AZ 10 Sa 180/19

1. Kommt der Arbeit­ge­ber den Mitwirkung­sobliegen­heit­en nicht nach, die ihn bei einem richtlin­ienkon­for­men Ver­ständ­nis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG tre­f­fen, so tritt der am 31. Dezem­ber des Urlaub­s­jahres nicht ver­fal­l­ene Urlaub zu dem Urlaub­sanspruch hinzu, der am 1. Jan­u­ar des Fol­ge­jahres entste­ht. Für ihn gel­ten, wie für den neu ent­stande­nen Urlaub­sanspruch, die Regelun­gen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 — 9 AZR 546/17 -, Rn. 15 ff., juris). 

2. Kommt der Arbeit­ge­ber seinen Mitwirkung­sobliegen­heit­en auch in den Fol­ge­jahren nicht nach, kann er die Erfül­lung des über die Jahre kumulierten Urlaub­sanspruchs nicht unter Beru­fung auf den Ein­tritt der Ver­jährung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…