Zif­fer 6 ÜTV 2013 ist dahinge­hend auszule­gen, dass der Besitz­s­tand sich nur auf Urlaub­sansprüche bezieht, die sich aus ein­er indi­vid­ual vor­sor­glichen Vere­in­barung ergeben.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…