(Kiel) Jahr für Jahr begin­nt kurz vor der Ferien­zeit in vie­len Betrieben wieder der Stre­it darüber, ob, wann und wie Betrieb­sange­hörige ihren Jahresurlaub nehmen können.

So manche Auseinan­der­set­zung würde von den Beteiligten allerd­ings völ­lig unnötig geführt, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V., da die Urlaub­sansprüche von Arbeit­nehmern im Bun­desurlaub­s­ge­setz genauestens geregelt seien.

Danach, so Henn, habe jed­er Arbeit­nehmer zunächst ein­mal einen geset­zlich ver­ankerten Min­destanspruch von 24 Werk­ta­gen Erhol­ung­surlaub in jedem Kalen­der­jahr, wobei Sonn- und geset­zliche Feiertage bei der Berech­nung nicht mit­gezählt wür­den. Schwer­be­hin­derte kön­nten fünf Werk­tage zusät­zlichen Urlaub gel­tend machen. Während der urlaub­s­be­d­ingten Abwe­sen­heit, so Henn, habe der Arbeit­nehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeit­sent­geltes, wobei sich dieses nach dem Durch­schnittsver­di­enst der let­zten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs bemesse. Durch ärztlich­es Attest nachgewiesene Krankheit­stage während des Erhol­ung­surlaubes wür­den nicht auf die Urlaub­stage angerech­net. Wie es das Wort „Erhol­ung­surlaub“ schon zum Aus­druck bringe, so der Stuttgarter Arbeit­srecht­sex­perte, diene dieser auch tat­säch­lich der Erhol­ung des Arbeit­nehmers. Eine dem Urlaub­szweck wider­sprechende Erwerb­stätigkeit sei während des Urlaubs daher nicht gestattet.

Während über diese grund­sät­zlichen Regelun­gen zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­sange­höri­gen, aber auch unter diesen selb­st, noch weit­ge­hend Einigkeit beste­he, so Henn, beginne der Stre­it häu­fig dann, wann der Urlaub geplant und auch tat­säch­lich genom­men wer­den soll. Dabei bein­halte das Bun­desurlaub­s­ge­setz auch hier ein­deutige Regelungen.

Der Arbeit­ge­ber habe bei der zeitlichen Fes­tle­gung des Urlaubs die Urlaub­swün­sche des Arbeit­nehmers zu berück­sichti­gen, es sei denn, dass diesen „drin­gende betriebliche Belange“ oder Urlaub­swün­sche ander­er Arbeit­nehmer, die unter „sozialen Gesicht­spunk­ten“ den Vor­rang ver­di­enen wür­den, ent­ge­gen­stün­den. Genau an diesen Kri­te­rien, so Henn, entzünde sich jedoch häu­fig Stre­it. „Drin­gend“ im Sinne des Geset­zes seien betriebliche Belange, wenn die Urlaub­s­gewährung für den Arbeit­ge­ber zu ein­er erhe­blichen Beein­träch­ti­gung des Betrieb­sablaufes führen würde.

Maßge­blich seien hier­für vor allem die konkrete Sit­u­a­tion des Betriebes, sowie aber auch die Bedeu­tung des Arbeit­nehmers und der von ihm aus­geübten Tätigkeit­en für den Betrieb. Vor diesem Hin­ter­grund kön­nten der Urlaub­s­gewährung z.B. per­son­elle Eng­pässe in Sai­son- oder Messezeit­en, plöt­zlich auftre­tende Pro­duk­tion­snach­fra­gen oder Jahresab­schluss- und Inven­tu­rar­beit­en entgegenstehen.

Bei der „Sozialauswahl“ hinge­gen, so der Fachan­walt für Arbeit­srecht Henn, kön­nten dem Urlaub­swun­sch die Belange ander­er Arbeit­nehmer ent­ge­gen­ste­hen, die der Arbeit­ge­ber auf­grund geset­zlich­er Vor­gaben zu berück­sichti­gen hätte. Von Bedeu­tung seien hier­bei das Leben­salter, Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit, Alter und Anzahl der Kinder unter beson­der­er Berück­sich­ti­gung der Schulpflicht, Urlaub ander­er Fam­i­lien­ange­höriger, aber auch ein „beste­hen­des Erhol­ungs­bedürf­nis“ oder Urlaub­sregelun­gen in den ver­gan­genen Jahren. Vor diesem Hin­ter­grund, so Henn, dürfte der Urlaub­swun­sch eines Arbeit­nehmers, der ger­ade seit eini­gen Monat­en im Betrieb beschäftigt und dazu noch ledig sei, vor dem Urlaub­swun­sch eines Fam­i­lien­vaters mit drei Kindern, der schon seit zwanzig Jahren im Betrieb sei, kaum beste­hen. Stün­den dem Urlaub­swun­sch des Arbeit­snehmers allerd­ings wed­er drin­gende betriebliche Belange noch die Urlaub­swün­sche ander­er Betrieb­sange­höriger ent­ge­gen, so der Arbeit­srecht­sex­perte, könne der Arbeit­ge­ber den Urlaub nicht ver­weigern und die Entschei­dung über das Urlaub­s­ge­such auch nicht auf „die lange Bahn“ schieben.

Sich bei Ablehnung eines Urlaub­s­ge­such­es „selb­st“ Urlaub zu gewähren, so betont der Experte, sei allerd­ings nicht der richtige Weg. In diesem Fall sei ein Arbeit­nehmer verpflichtet, seinen Urlaub­sanspruch let­ztlich gerichtlich durchzuset­zen. Anson­sten könne die Selb­st­beurlaubung im schlimm­sten Fall sog­ar zur frist­losen Kündi­gung führen.

Henn emp­fiehlt, dies in Zukun­ft zu beacht­en und ver­weist in diesem Zusam­men­hang bei hierzy aufk­om­menden Fra­gen auf die auf Arbeit­srecht spezial­isierten Rechtsanwälte/innen der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeitsrecht
DASV Vizepräsident
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll
Kro­n­prinzstr. 14

70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de