10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten
zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Beratungspflicht bei verschlechterten Erfolgsaussichten
BGH, Urteil vom 30.04.2026, Az: IX ZR 154/24
- a) Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.
- b) Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist.
II.
Haftung des Lohnbuchhalters bei sozialversicherungsrechtlicher Einordnung
BGH, Urteil vom 15.01.2026, Az: IX ZR 36/25
Der Lohnbuchhalter darf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Geschäftsführers aufgrund einer ohne Beanstandung verlaufenen Betriebsprüfung nur dann als hinreichend geklärt ansehen, wenn auch der Status des Geschäftsführers Gegenstand der Betriebsprüfung war und nach der Betriebsprüfung keine Zweifel offenbleiben, ob die bisherige Einordnung zutreffend war
III.
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
LAG Köln, Urteil vom 4.03.2026, Az.: 5 SLa 495/25
Schlagworte/Normen:
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
Leitsätze:
- Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, wenn er aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist.
- Die Darlegungs- und Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts der Arbeitnehmer. Die Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft. Danach genügt auf der ersten Stufe die Darlegung des Arbeitnehmers, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Lässt sich aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers ein triftiger Grund folgern, ist der Beweis des Arbeitnehmers als geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen eines sachlichen Grundes schlicht (mit Nichtwissen) bestreitet. Das Bestreiten eines triftigen Grundes ist nur erheblich, wenn er Umstände darlegt und ggf. beweist, die zu Zweifeln an der Wahrheitsmäßigkeit der Angaben des Arbeitnehmers führen. Sind die Tatsachen, die zu Zweifeln an dem vom Arbeitnehmer behaupteten Grund Anlass geben, entweder unstreitig oder vom Arbeitgeber bewiesen worden, hat der Arbeitnehmer die Gelegenheit, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen ergänzend vorzutragen
IV.
LAG Niedersachsen, Urt. v. 16.03.2026, Az.: 4 SLa 746/25
Pflicht des Arbeitgebers zur Ermöglichung des Ergreifens der im Rahmen eines bEM als zielführend erwiesenen Behandlungsmaßnahme des Arbeitnehmers
Leitsätze:
Der Arbeitgeber hat es in der Regel dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu ermöglichen, die im Rahmen eines bEM als zielführend erkannten Behandlungsmaßnahmen auch zu ergreifen.
V.
Ladung zur Gesellschafterversammlung
BGH, Urteil vom 05.05.2026, Az: II ZR 2/25
a.) Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt
b.) Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH.
VI.
WEG: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss
BGH, Urteil vom 24.04.2026, Az: V ZR 50/25
a.) Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss widerspricht im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt; die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt.
- b) Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlich großen Einheiten vereinbart, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu verteilen, widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme (hier: Heizungserneuerung) durch Mehrheitsbeschluss nach Einheiten zu verteilen.
VII.
Abschluss eines Maklervertrages durch Austausch von E-Mails
BGH, Urteil vom 11.03.2026, Az: I ZR 202/25
a.) Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass – wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss – die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem Dokument enthalten sein müssen, sondern auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein können mit der Folge, dass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB formwirksamer Maklervertrag zustande kommen kann.
- b) Die in § 656a BGB genannten Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, können wirksam nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgeschlossen werden, wenn die wesentlichen Bestandteile des Maklervertrags – insbesondere die Parteien des Maklervertrags, die Höhe der Provision und der Gegenstand des in Aussicht genommenen Hauptvertrags – sich aus den die Textform des § 126b BGB wahrenden Vertragserklärungen bestimmbar ergeben, wobei für die Bestimmbarkeit auch auf außerhalb der Vertragserklärungen liegende Umstände zurückgegriffen werden darf, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht.
- c) Auch wenn in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des § 126b BGB nicht mehr vorgesehen ist, dass der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss, muss der Erklärende weiterhin auf geeignete Weise deutlich machen, wo seine Erklärung endet, damit die Textform gewahrt wird.
- d) Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Maklers gegen den Maklerkunden scheiden aus, wenn der Maklervertrag die nach § 656a BGB erforderliche Textform nicht wahrt.
VIII.
Keine geltungserhaltende Reduktion auf einen marktüblichen Zinssatz bei wucherischen privaten Gelegenheitsdarlehen
OLG Schleswig Holstein, Beschluss vom 08.05.2026, AZ.: 7 U 1/26
Leitsatz
- Sobald die Kündigung des Darlehensvertrages wirksam geworden ist, entfällt der vertragliche Zinsanspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Bei einem privaten Gelegenheitsdarlehen sind die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen gewerblicher Kreditgeber nicht anwendbar.
- Bei Gelegenheitsdarlehen bedürfen die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die mögliche Sittenwidrigkeit ergibt.
- Ein auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist bei monatlichen Zinsen von 200 % p.a. mit den Händen zu greifen. Wenn der objektive Tatbestand eines wucherischen verzinslichen Darlehens vorliegt, werden die persönlichen subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet.
- Eine geltungserhaltende Reduktion des vereinbarten wucherischen Darlehenszinses auf ein marktübliches Niveau kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
IX.
Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
BGH, Entscheidung vom 21.04.2026, AZ.: XI ZR 232/23
Leitsatz:
- § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kommt im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zu als den Vorschriften des Geldwäschegesetzes.(Rn.20)
- §§ 10 ff., 43 GwG sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281).
Orientierungssatz:
- Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein, der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
- Der sachliche Schutzzweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG umfasst nicht den Schutz des Zahlungsdienstnutzers vor solchen Vermögensschäden, die diesem dadurch entstanden sind, dass der Zahlungsdienstleister, der nicht über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG verfügt, ein Finanztransfergeschäft zwar entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers vorgenommen, vor der Weiterleitung des Geldbetrags aber nicht die Sorgfaltspflichten aus §§ 10 ff. GwG eingehalten hat.
- Die nach dem Jahr 2002 vorgenommenen Änderungen des Geldwäschegesetzes lassen nicht erkennen, dass die dort geregelten Identifizierungs- und Anzeige- bzw. Meldepflichten jetzt auch dem Schutz der Vermögensinteressen eines einzelnen Kunden dienen sollen. Das Geldwäschegesetz schützt weiterhin nur das Finanzsystem als solches, aber keine Individualinteressen.
X.
Zwangsvollstreckung – Zeugnisanspruch – Prozessvergleich
BAG, Entscheidung vom 07.05.2026, AZ.: 8 AZB 25/25
Leitsatz:
Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.
Orientierungssatz:
- Ob ein Prozessvergleich hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Es ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt.
- Ein Vergleich enthält in Bezug auf die Formulierung, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, einen Entwurf des Arbeitszeugnisses vorzulegen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, einen vollstreckbaren Inhalt. Dem steht nicht entgegen, dass der Vergleich Bezug auf eine Urkunde nimmt, die nicht Bestandteil des Titels ist, sondern bei seiner Schaffung noch nicht existierte.
- Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs 1 S 3 GewO dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit. Diese Anforderungen bestehen ungeachtet des Umstands, dass die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen werden kann.
- Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit verstößt.
- Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet bereits dann aus, wenn seitens des Arbeitgebers Umstände nachvollziehbar vorgetragen werden, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigen. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist dann im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu klären.
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
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