Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 6 Sa 1163/20

Aus­gabe: 12–2021

Vere­in­bart ein Arbeit­ge­ber mit einem Arbeit­nehmer die Zahlung ein­er vari­ablen Vergü­tung, deren Höhe sich nach Para­me­tern richt­en soll, die schon im Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses nicht mehr zwin­gend fest­gestellt wer­den müssen, so kann sich der Arbeit­ge­ber mit Blick auf diese aktuelle Geset­zes­lage nicht auf den Weg­fall der Geschäfts­grund­lage berufen. Er macht sich vielmehr schadenser­satzpflichtig, wenn er die notwendi­gen Para­me­ter nicht nach alter Recht­slage fest­stellt und/oder wenn er nicht mit dem Mitar­beit­er eine aktu­al­isierende Änderung der ver­traglichen Grund­lage anstrebt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…