Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 13.09.2022, AZ 1 ABR 24/21

Aus­gabe: 09–2022

Mit der Entschei­dung des Ersten Sen­ats des Bun­de­sar­beits­gerichts ste­ht fest, dass die Vere­inte Dien­stleis­tungs­gew­erkschaft (ver.di) tar­if­fähig ist. Damit kann sie Tar­ifverträge auch in der Pflege­branche abschließen.

Ver.di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusam­men­schluss von fünf Gew­erkschaften gegrün­det. Sie hat etwa 1,9 Mil­lio­nen Mit­glieder und ist ua. für die Pflege­branche zuständig. Der Antrag­steller – ein Arbeit­ge­berver­band für Pflegeein­rich­tun­gen in Deutsch­land – hat die Fest­stel­lung begehrt, dass ver.di in der Pflege­branche nicht tar­if­fähig ist. Ihr fehle in diesem Bere­ich die erforder­liche – durch die Zahl der organ­isierten Arbeit­nehmer ver­mit­telte – Durch­set­zungskraft gegenüber der Arbeit­ge­ber­seite. Hil­f­sweise hat der Antrag­steller gel­tend gemacht, ver.di sei bezo­gen auf ihren gesamten satzungsmäßi­gen Organ­i­sa­tions­bere­ich tarifunfähig.

Das in erster Instanz zuständi­ge Lan­desar­beits­gericht hat die Anträge abgewiesen. Die hierge­gen erhobene Rechts­beschw­erde des Antrag­stellers blieb vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erfol­g­los. Der auf die Fest­stel­lung ein­er teil­weisen Tar­i­fun­fähigkeit gerichtete Haup­tantrag war unzuläs­sig. Die Tar­if­fähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, im selb­st beansprucht­en Organ­i­sa­tions­bere­ich wirk­sam Tar­ifverträge mit dem sozialen Gegen­spiel­er abzuschließen. Diese Fähigkeit ist nach der ständi­gen Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts für den beansprucht­en Zuständigkeits­bere­ich ein­er Vere­ini­gung ein­heitlich und unteil­bar. Eine teil­weise, auf bes­timmte Branchen, Regio­nen, Beruf­skreise oder Per­so­n­en­grup­pen beschränk­te Tar­if­fähigkeit ein­er Koali­tion gibt es nicht. Die Rechts­beschw­erde gegen die Abweisung des Hil­f­santrags war unzuläs­sig. Damit ste­ht recht­skräftig fest, dass ver.di tar­if­fähig ist.

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