(Kiel) Veräußerungs­gewinne, die ein Steuerpflichtiger inner­halb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryp­towährun­gen wie Bit­coin, Ethereum und Mon­ero erzielt, unter­fall­en der Besteuerung als pri­vates Veräußerungsgeschäft.

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel, hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 — IX R 3/22 entschieden.

Im Stre­it­fall hat­te der Kläger ver­schiedene Kryp­towährun­gen erwor­ben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzel­nen han­delte es sich um Geschäfte mit Bit­coins, Ethereum und Mon­ero, die der Steuerpflichtige pri­vat tätigte. Im Stre­it­jahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von ins­ge­samt 3,4 Mil­lio­nen Euro.

Mit dem Finan­zamt kam es zum Stre­it darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryp­towährun­gen der Einkom­men­steuer unter­liegt. Die vom Steuerpflichti­gen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz über­wiegend erfolglos.

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungs­gewinne aus Bit­coin, Ethereum und Mon­ero bejaht. Bei Kryp­towährun­gen han­delt es sich um Wirtschafts­güter, die bei ein­er Anschaf­fung und Veräußerung inner­halb eines Jahres der Besteuerung als pri­vates Veräußerungs­geschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) unterfallen.

Virtuelle Währun­gen (Cur­ren­cy Token, Pay­ment Token) stellen nach Auf­fas­sung des BFH ein “anderes Wirtschaftsgut” i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Recht­en auch tat­säch­liche Zustände sowie konkrete Möglichkeit­en und Vorteile, deren Erlan­gung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauf­fas­sung ein­er geson­derten selb­ständi­gen Bew­er­tung zugänglich sind. Diese Voraus­set­zun­gen sind bei virtuellen Währun­gen gegeben. Bit­coin, Ethereum und Mon­ero sind wirtschaftlich betra­chtet als Zahlungsmit­tel anzuse­hen. Sie wer­den auf Han­del­splat­tfor­men und Börsen gehan­delt, haben einen Kur­swert und kön­nen für direkt zwis­chen Beteiligten abzuwick­el­nde Zahlungsvorgänge Ver­wen­dung find­en. Tech­nis­che Details virtueller Währun­gen sind für die Eigen­schaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeu­tung. Erfol­gen Anschaf­fung und Veräußerung oder Tausch der Token inner­halb eines Jahres, unter­fall­en daraus erzielte Gewinne oder Ver­luste der Besteuerung.

Das ist nach Ansicht des BFH auch ver­fas­sungsrechtlich nicht zu bean­standen. Ein sog. struk­turelles Vol­lzugs­de­fiz­it, das ein­er Besteuerung ent­ge­gen­ste­ht, liegt nicht vor. Es sind wed­er gegen­läu­fige Erhe­bungsregelun­gen vorhan­den, die ein­er Besteuerung ent­ge­gen­ste­hen, noch liegen Anhalt­spunk­te vor, dass seit­ens der Finanzver­wal­tung Gewinne und Ver­luste aus Geschäften mit Kryp­towährun­gen nicht ermit­telt und erfasst wer­den kön­nen. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichti­gen trotz aller Ermit­tlungs­maß­nah­men der Finanzbe­hör­den (z.B. in Form von Sam­me­lauskun­ft­ser­suchen) beim Han­del mit Kryp­towährun­gen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein struk­turelles Vol­lzugs­de­fiz­it nicht begründen.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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