Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 26.10.2022, AZ 8 Ta 198/22

Aus­gabe: 12–2022

1.
In einem Prozessver­gle­ich zur Bei­le­gung des Rechtsstre­its selb­st vere­in­barte Leis­tun­gen begrün­den, eben­so wie deklara­torisch zu zwis­chen den Parteien unstre­it­i­gen Punk­ten ergänzend aufgenommene Angaben, regelmäßig keinen Vergleichsmehrwert.
2.
Betr­e­f­fen die jew­eili­gen Regelun­gen jedoch im Ver­fahren nicht stre­it­ge­gen­ständliche weit­erge­hende Rechtsver­hält­nisse, die zwis­chen den Parteien geson­dert gerichtlich oder außerg­erichtlich stre­it­ig oder erkennbar von Recht­sun­sicher­heit betrof­fen waren, kann dies zu ein­er Wert­er­höhung führen. Die geforderte Ungewis­sheit oder Recht­sun­sicher­heit kann dabei in dem Rechtsver­hält­nis bere­its angelegt sein (hier: nachver­traglich­es Wettbewerbsverbot).
3.
Der Wer­tansatz für Stre­it­igkeit­en über ein nachver­traglich­es Wet­tbe­werb­sver­bot kann — dem wirtschaftlichen Inter­esse der kla­gen­den Parteien fol­gend — nach Dauer und Höhe der daraus zu zahlen­den Karen­zentschädi­gung bemessen werden.
4.
Bei der Stre­itwertbeschw­erde nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG ist das Beschw­erdegericht nicht an die Anträge oder das Begehren der Beschw­erde­führer gebun­den. Eine Stre­ichung von einzel­nen Ansätzen und eine Min­derung des Gesamtwerts zum Nachteil der Beschw­erde­führer von Amts wegen sind möglich.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…