Im beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis kön­nen Schwer­be­hin­derte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezem­ber 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeit­ge­ber bis zur Gren­ze der Zumut­barkeit die Durch­führung des Arbeitsver­hält­niss­es entsprechend ihrer gesund­heitlichen Sit­u­a­tion ver­lan­gen. Dies gibt schwer­be­hin­derten Men­schen jedoch keine Beschäf­ti­gungs­garantie. Der Arbeit­ge­ber kann eine unternehmerische Entschei­dung tre­f­fen, welche den bish­eri­gen Arbeit­splatz des Schwer­be­hin­derten durch eine Organ­i­sa­tion­sän­derung ent­fall­en lässt. Dessen beson­der­er Beschäf­ti­gungsanspruch ist dann erst bei der Prü­fung etwaiger Weit­erbeschäf­ti­gungsmöglichkeit­en auf einem anderen freien Arbeit­splatz zu berücksichtigen. 

Der schwer­be­hin­derte Kläger war langjährig bei der insol­ven­ten Arbeit­ge­berin beschäftigt. Das Arbeitsver­hält­nis unter­fiel einem tar­i­flichen Son­derkündi­gungss­chutz. Die Arbeit­ge­berin kündigte das Arbeitsver­hält­nis betrieb­s­be­d­ingt im Rah­men des zunächst in Eigen­ver­wal­tung betriebe­nen Insol­ven­zver­fahrens, nach­dem sie mit dem Betrieb­srat einen Inter­esse­naus­gle­ich mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hat­te. Die Namensliste enthält den Namen des Klägers, dessen Arbeit­splatz wegen Umverteilung der noch verbliebe­nen Auf­gaben nicht mehr beset­zt wer­den muss. Die Hil­f­stätigkeit­en, die er ver­richtete, wer­den nun­mehr von den verbliebe­nen Fachkräften miterledigt. Andere Tätigkeit­en kann der Kläger nicht ausüben. Er hält die Kündi­gung den­noch für unwirk­sam und beruft sich auf den tar­i­flichen Son­derkündi­gungss­chutz sowie den Beschäf­ti­gungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF.

Die Vorin­stanzen haben seine Kündi­gungss­chutzk­lage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die stre­it­ge­gen­ständliche Kündi­gung hat das Arbeitsver­hält­nis been­det. Der tar­i­fliche Son­derkündi­gungss­chutz zeigt gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung. Hierge­gen beste­hen keine ver­fas­sungsrechtlichen Bedenken. Der Beschäf­ti­gungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF kommt man­gels geeigneter Weit­erbeschäf­ti­gungsmöglichkeit nicht zum Tra­gen. Die Arbeit­ge­berin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeit­splatz zu schaf­fen oder zu erhal­ten, den sie nach ihrem Organ­i­sa­tion­skonzept nicht mehr benötigt.

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