(Kiel) Im Feb­ru­ar 2020 wurde vom Bun­desjus­tizmin­is­teri­um ein Geset­zen­twurf vorgelegt. Wichtig­ster Inhalt war, dass die Zeit, in der ein Schuld­ner ein Teil seines Einkom­mens an den Insol­ven­zver­wal­ter abtreten muss, von sechs auf drei Jahre verkürzt wer­den soll. Die Schuld­be­freiung sollte es danach bere­its nach 3 anstatt wie bish­er 5 oder 6 Jahren geben.

Dieser Entwurf, so der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, wurde in Fachkreisen sehr begrüßt. Ganz über­wiegend wurde er für gut befun­den. Allerd­ings sollte die Verkürzung erst voll Mitte 2022 ein­greifen. Für die Zeit bis dahin sollte eine Über­gangsregelung gelten.

Dann kam Corona.

Nach­dem dann nichts weit­er zu hören war, kam im Som­mer die Nachricht, dass die Bun­desregierung beschlossen hat, diese Änderun­gen vorzuziehen. Die Verkürzung von drei auf sechs Jahre sollte schon ab dem 1.10.2020 gel­ten. Viele dacht­en zunächst, dies sei nun die gel­tende Recht­slage. Das war aber falsch, denn dieses Gesetz wurde noch nicht vom Bun­destag verabschiedet.

Am 30.9.2020 kam es zu ein­er Anhörung der ver­schiede­nen Beteiligten und Ver­bände zu einem abgeän­derten Geset­zen­twurf. Die all­ge­meine Verkürzung von drei auf sechs Jahre sollte beibehal­ten wer­den. Allerd­ings gab es eine Rei­he von Neben­regelun­gen, die eine Ver­schlechterung für die Schuld­ner darstell­ten. Diese wur­den von den Fachkreisen nahezu ein­hel­lig kritisiert.

Der 1.10.2020 ver­strich, man hat nichts mehr gehört.

Dieser Ablauf führte dazu, dass bere­its seit Monat­en nur noch ganz wenig Insol­ven­zanträge für Privatpersonen/Verbraucher gestellt wur­den. Alle warten auf die Gesetzesänderung.

Nun kommt wieder Bewe­gung in die Angele­gen­heit. Es soll nun kurzfristig ein weit­eres Gespräch unter den Berichter­stat­tern der einzel­nen Frak­tio­nen zu dem vor­liegen­den Geset­zen­twurf erfol­gen. Geplant ist sodann, dass schnell die zweite und dritte Lesung des Entwurfs im Bun­destag erfol­gen soll. Eine Fes­tle­gung der Ter­mine ist allerd­ings noch nicht geschehen. Immer­hin scheint es aber vor­wärts zu gehen.

Span­nend wird die Frage sein, ob seine Rück­wirkung zum 1.10.2020 oder einem anderen Datum geben wird. Noch viel inter­es­san­ter ist, ob die diversen aus Sicht der Schuld­ner „Ver­schlimmbesserun­gen“ beibehal­ten werden.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl den Fort­gang zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Rain­er-Man­fred Althaus, Rechtsanwalt
Fachan­walt für Insol­ven­zrecht / Immo­bilien­fach­wirt (IHK)

Advo­Solve Rechtsanwälte
O6, 7
68161 Mannheim

Tele­fon: 0621 – 300 992 90
Tele­fax: 0621 – 300 992 99

mail@advosolve.de
http://www.advosolve.de/