(Kiel) Die Bun­desregierung hat beschlossen, die bis zum 30.9.2020 begren­zte Aus­set­zung der Insol­ven­zantragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

Entschei­dende Änderung, so der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel:

Es darf nur Über­schul­dung, aber keine Zahlung­sun­fähigkeit vorliegen!

Bis­lang musste kein Insol­ven­zantrag gestellt wer­den, wenn das Unternehmen insol­ven­zreif war, dies aber durch Coro­na bed­ingt war. Insol­ven­zreif ist ein Unternehmen, wenn es entwed­er (dro­hend) zahlung­sun­fähig oder über­schuldet oder bei­des ist.

Ab dem 1.10.2020 ent­fällt die Antragspflicht nur noch dann, wenn nur Über­schul­dung vor­liegt. Ist der Zahlung­sun­fähigkeit gegeben, muss ein Antrag gestellt werden.

Zahlung­sun­fähigkeit ist gegeben, wenn mit den heute und in den näch­sten drei Wochen zur Ver­fü­gung ste­hen­den liq­uiden Mit­teln, die heute und in den näch­sten drei Wochen entste­hen­den fäl­li­gen Verbindlichkeit­en zu weniger als 90 % abgedeckt wer­den können.

Grund für diese Regelung ist, dass bei nur über­schulde­ten Unternehmen noch Chan­cen beste­hen, die Insol­venz dauer­haft abzuwen­den. Zahlung­sun­fähige Unternehmen dage­gen kön­nen bere­its jet­zt ihre fäl­li­gen Verbindlichkeit­en nicht mehr bezahlen. Diese Unternehmen schädi­gen ihre Geschäftspart­ner. Nach Ansicht der Bun­desregierung wird das Ver­trauen in den Wirtschaftsverkehr erschüt­tert, wenn solche Unternehmen den­noch weit­er­hin von der Antragspflicht ausgenom­men wären.

Ein entsprechen­des Gesetz muss noch erlassen wer­den. Wegen der ursprünglichen Begren­zung zum 30.9.2020 ist davon auszuge­hen, dass dies noch im Sep­tem­ber 2020 geschehen wird.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Rain­er-Man­fred Althaus, Rechtsanwalt
Fachan­walt für Insol­ven­zrecht / Immo­bilien­fach­wirt (IHK)

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