1. Bei der Beurteilung, ob eine Ver­tragsän­derung bere­its vor der Vere­in­barung zur Ver­längerung eines sach­grund­los befris­teten Arbeitsver­trages bestand, ist auf den Zeit­punkt des Abschlusses des Änderungsver­trages abzustellen und nicht auf dessen Wirkungszeitpunkt.

2. Wer­den die Vere­in­barung zur Ver­längerung der sach­grund­losen Befris­tung und der Ver­trag zur Änderung der Ver­trags­be­din­gun­gen zeit­gle­ich, jedoch in getren­nten Vere­in­barun­gen abgeschlossen, liegt kein befris­tungss­chädlich­er Neuab­schluss eines Arbeitsver­trages vor, wenn die Vere­in­barun­gen dem Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber bere­its vorun­ter­schrieben vorgelegt wur­den und der Arbeit­nehmer die freie Wahl hat, den einen Ver­trag zu unter­schreiben und den anderen nicht zu unter­schreiben. Lediglich wenn der Arbeit­ge­ber die Ver­tragswerke so miteinan­der verkop­pelt, dass damit zum Aus­druck kommt, dass der eine Ver­trag nur gemein­sam mit dem anderen Ver­trag zus­tande kom­men könne, liegt eine unzuläs­sige Bee­in­flus­sung der Entschlussfrei­heit des Arbeit­nehmers bezo­gen auf die Ver­längerungsvere­in­barung vor.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…