Abfind­un­gen auf­grund eines Sozialplans und auf­grund eines geset­zlichen Nachteil­saus­gle­ichs sind verrechenbar. 

Die beklagte Arbeit­ge­berin beschloss im März 2014, den Beschäf­ti­gungs­be­trieb des Klägers stil­lzule­gen. Über die damit ver­bun­dene Masse­nent­las­sung unter­richtete sie den Betrieb­srat. Noch bevor die Betrieb­sparteien in ein­er Eini­gungsstelle über einen Inter­esse­naus­gle­ich ver­han­deln kon­nten, kündigte die Arbeit­ge­berin allen Arbeit­nehmern, so auch dem Kläger. Wegen dieses betrieb­sver­fas­sungswidri­gen Ver­hal­tens erstritt der Kläger vor den Gericht­en für Arbeitssachen einen Nachteil­saus­gle­ich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 Euro. Zuvor vere­in­barte die Arbeit­ge­berin mit dem Betrieb­srat einen Sozialplan. Danach ste­ht dem Kläger eine Abfind­ung in Höhe von 9.000 Euro zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeit­ge­berin unter Hin­weis auf den von ihr beglich­enen Nachteil­saus­gle­ich nicht aus.

Die auf Zahlung der Sozialplan­abfind­ung gerichtete Klage haben die Vorin­stanzen abgewiesen. Mit sein­er Revi­sion hat­te der Kläger vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. 

Die Zahlung eines Nachteil­saus­gle­ichs erfüllt auch die Sozialplan­forderung, da der Zweck bei­der betrieb­sver­fas­sungsrechtlich­er Leis­tun­gen weit­ge­hend deck­ungs­gle­ich ist. Dem ste­ht die Masse­nent­las­sungsrichtlin­ie (Richtlin­ie 98/59/EG) nicht ent­ge­gen. Eine Ver­let­zung der Kon­sul­ta­tion­spflicht des Arbeit­ge­bers mit dem Betrieb­srat vor ein­er Masse­nent­las­sung hat die Unwirk­samkeit der Kündi­gung zur Folge. Eine Sank­tion­ierung im Sinn ein­er Entschädi­gungszahlung ist union­srechtlich nicht geboten.

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