(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Grund­stück­seigen­tümer von seinem Nach­barn die Besei­t­i­gung von Bäu­men wegen der von ihnen verur­sacht­en Ver­schat­tung ver­lan­gen kann.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 10.07.2015 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. V ZR 229/14.

Die Kläger sind seit 1990 Bewohn­er und seit 1994 Eigen­tümer eines in Nor­drhein-West­falen bele­ge­nen Grund­stücks, das mit einem nach Süden aus­gerichteten Rei­hen­haus­bun­ga­low bebaut ist. Ihr 10 mal 10 m großer Garten gren­zt an eine öffentliche Grü­nan­lage der beklagten Stadt. Dort ste­hen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Gren­ze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger ver­lan­gen die Besei­t­i­gung dieser Bäume mit der Begrün­dung, ihr Garten werde voll­ständig ver­schat­tet. Er eigne sich infolgedessen wed­er zur Erhol­ung noch zur Hege und Pflege der von ihnen angelegten anspruchsvollen Bon­sai-Kul­turen. Das Wach­s­tum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Haus­es nicht vorherse­hbar gewe­sen. Der­ar­tig hoch wach­sende Laub­bäume seien mit ein­er konzep­tionell nach Süden aus­gerichteten Bun­ga­low-Sied­lung unvere­in­bar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober­lan­des­gericht hat die Beru­fung der Kläger zurückgewiesen.

Der für das Nach­bar­recht zuständi­ge V. Zivilse­n­at hat dieses Urteil heute bestätigt. Ein Besei­t­i­gungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB set­zt voraus, dass das Eigen­tum der Kläger beein­trächtigt wird. Daran fehlt es. Eine Benutzung des Grund­stücks in dessen räum­lichen Gren­zen – hier durch die auf dem Grund­stück der Beklagten wach­senden Bäume – ist im Zweifel von dem Eigen­tum­srecht des Nach­barn gedeckt. Zwar kön­nen nach dem in § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB enthal­te­nen Maßstab bes­timmte Ein­wirkun­gen auf das benach­barte Grund­stück durch den Nach­barn abgewehrt wer­den. Dazu zählt aber nach ständi­ger höch­strichter­lich­er Recht­sprechung, die bere­its das Reichs­gericht begrün­det hat, der Entzug von Luft und Licht als soge­nan­nte “neg­a­tive” Ein­wirkung nicht. Dies hat der Sen­at im Hin­blick auf Anpflanzun­gen erneut bestätigt.

Allerd­ings wird das Eigen­tum des angren­zen­den Nach­barn durch den Schat­ten­wurf von Pflanzen und Bäu­men im Sinne von § 1004 BGB beein­trächtigt, wenn die in den Lan­desnach­barge­set­zen enthal­te­nen Abstandsvorschriften nicht einge­hal­ten wer­den. Dies ist hier nicht der Fall, weil der nach dem maßge­blichen nor­drhein-west­fälis­chen Lan­desrecht für stark wach­sende Bäume vorgeschriebene Abstand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1a Nach­bG NRW) gewahrt ist. Ein aus dem nach­bar­lichen Gemein­schaftsver­hält­nis hergeleit­eter Besei­t­i­gungsanspruch kommt mit Rück­sicht auf die nach­bar­rechtlichen Son­der­regelun­gen nur in Aus­nah­me­fällen in Betra­cht. Er set­zt voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhn­lich schw­eren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen aus­ge­set­zt wer­den. Daran fehlt es, selb­st wenn insoweit – was der Sen­at offen­ge­lassen hat – nicht auf die Ver­schat­tung des gesamten Grund­stücks, son­dern nur auf die der Garten­fläche abzustellen wäre. Denn das Ober­lan­des­gericht ist nachvol­lziehbar zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass die Bepflanzung den Klägern noch zuzu­muten sei, weil es an ein­er ganzjähri­gen voll­ständi­gen Ver­schat­tung der Garten­fläche fehle. Zudem ist bei der erforder­lichen Abwä­gung auch zu berück­sichti­gen, dass der vorgeschriebene Abstand um mehr als das Dop­pelte über­schrit­ten wird. Umso mehr tritt in den Vorder­grund, dass öffentliche Grü­nan­la­gen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaf­fung von Naher­hol­ungsräu­men und als Rück­zug­sort für Tiere ger­ade auch große Bäume enthal­ten sollen, für deren Anpflanzung auf vie­len pri­vat­en Grund­stück­en kein Raum ist. Die damit ein­herge­hende Ver­schat­tung ist Aus­druck der Sit­u­a­tion­s­ge­bun­den­heit des klägerischen Grund­stücks, das am Rande ein­er öffentlichen Grü­nan­lage bele­gen ist.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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