1. Der Ver­sorgungszusage an einen GmbH-Geschäfts­führer muss eine wirk­same Beschlussfas­sung der Gesellschafter­ver­samm­lung zugrun­deliegen. Die Zuständigkeit der Gesellschafter­ver­samm­lung fol­gt aus ein­er Annexkom­pe­tenz zu § 46 Nr. 5 Gmb­HG (Anschluss an BGH 25. März 1991 — II ZR 169/90).

2. Der Gesellschaft ist es aus Treu und Glauben ver­wehrt, sich auf eine fehlende Beschlussfas­sung der Gesellschafter­ver­samm­lung zur Ein­räu­mung ein­er Ver­sorgungszusage an den (Gesellschafter-) Geschäfts­führer zu berufen, wenn die Ver­sorgungszusage bere­its vor dem 25. März 1991 erteilt wurde, die Zusage in Übere­in­stim­mung mit der vor­ma­li­gen BGH-Recht­sprechung durch den allein­vertre­tungs­berechtigten und von den Beschränkun­gen des § 181 BGB befre­it­en Geschäfts­führer selb­st unter Nutzung der Vertre­tungs­macht nach § 35 Abs. 1 Gmb­HG erteilt wurde und der Geschäfts­führer im Ver­trauen auf den Bestand der Ver­sorgungszusage den Auf­bau ein­er ander­weit­i­gen angemesse­nen Altersvor­sorge unter­lassen hat.

3. Über zur Aufrech­nung gestellte rechtswegfremde Forderun­gen darf das angerufene insoweit rechtswe­gun­zuständi­ge Gericht nicht selb­st entschei­den. Es ist ein Vor­be­halt­surteil zu erlassen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…