(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof hat entsch­ieden, dass Grund­s­teuer, die vom Ver­mi­eter geschuldet, aber ver­traglich auf den gewer­be­treiben­den Mieter umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuer­rechtlich dem Gewinn z.T. hinzuzurech­nen ist.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 21.04.2022 zu seinem Urteil vom 02.02.2022 – III R 65/19.

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewer­be­be­trieb durch Hinzurech­nun­gen und Kürzun­gen mod­i­fiziert. Hinzuzurech­nen ist u.a. nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gew­StG ein Achtel der Miet- und Pachtzin­sen für die Benutzung der unbe­weglichen Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens, soweit die Aufwen­dun­gen bei der Ermit­tlung des Gewinns abge­set­zt wor­den sind.

Im Stre­it­fall hat­te die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betrieb­s­ge­bäude gemietet. Im Mietver­trag war  vere­in­bart, dass die Klägerin als Mieterin die Grund­s­teuer tra­gen sollte. Das Finan­zamt ver­trat die Ansicht, dass die auf die Klägerin ver­traglich umgelegte Grund­s­teuer zu der von ihr zu zahlen­den Miete gehöre und deshalb gewerbesteuer­rechtlich hinzuzurech­nen sei. Das Finanzgericht (FG) sah das anders und  gab der Klage statt.

Dem fol­gte der BFH nicht. Er hob deshalb das  Urteil des FG auf. Der vom Gesetz ver­wen­dete Begriff der Miet- und Pachtzin­sen ist wirtschaftlich zu ver­ste­hen. Dazu gehören auch vom Mieter getra­gene Aufwen­dun­gen, die nach dem geset­zestyp­is­chen Las­ten­verteilungssys­tem eigentlich vom Ver­mi­eter zu tra­gen wären, aber ver­traglich vom Mieter über­nom­men wer­den. Ein der­ar­tiger Fall lag hier vor. Schuld­ner der Grund­s­teuer ist der Eigen­tümer, d.h. der Ver­mi­eter. Zivil­rechtlich kann die Grund­s­teuer jedoch auf den Mieter über­wälzt wer­den. Sie fließt damit in den Miet­zins ein, der gewerbesteuer­rechtlich z.T. hinzuzurech­nen ist. Die Hinzurech­nung kann somit nicht dadurch reduziert wer­den, dass der Mieter Aufwen­dun­gen übern­immt, die eigentlich vom Ver­mi­eter zu tra­gen wären und dieser im Gegen­zug einen entsprechend geminderten Miet­zins akzeptiert.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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