Pressemit­teilung des BFH Nr. 47 vom 12. Sep­tem­ber 2018

Arbeit­nehmerbesteuerung: Abgren­zung zwis­chen Bar- und Sachlohn

Urteil vom 7.6.2018 VI R 13/16
Urteil vom 4.7.2018 VI R 16/17

Die Gewährung von Kranken­ver­sicherungss­chutz ist in Höhe der Arbeit­ge­ber­beiträge Sachlohn, wenn der Arbeit­nehmer auf­grund des Arbeitsver­trags auss­chließlich Ver­sicherungss­chutz, nicht aber eine Geldzahlung ver­lan­gen kann. Demge­genüber wen­det der Arbeit­ge­ber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedin­gung zahlt, dass der Arbeit­nehmer mit einem vom ihm benan­nten Unternehmen einen Ver­sicherungsver­trag schließt. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Juni 2018 VI R 13/16 und vom 4. Juli 2018 VI R 16/17 entschieden.

Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vor­liegt, ist für die Frei­gren­ze des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) erhe­blich. Danach sind Sach­bezüge bis 44 € im Kalen­der­monat steuer­frei. Für die Abgren­zung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grund­lage der arbeitsver­traglichen Vere­in­barun­gen zu ermit­tel­nde Rechts­grund des Zuflusses entscheidend.

Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeit­ge­ber des Klägers als Ver­sicherungsnehmer für die Mitar­beit­er des Unternehmens bei zwei Ver­sicherun­gen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vor­sorge­un­ter­suchun­gen, sta­tionäre Zusat­zleis­tun­gen sowie Zah­n­er­satz ab. Die für den Ver­sicherungss­chutz des Klägers vom Arbeit­ge­ber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Frei­gren­ze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der BFH bestätigte das Vor­liegen von Sachlohn.

In der Sache VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem „Mitar­beit­er­aushang“ ihre Arbeit­nehmer darüber, ihnen zukün­ftig eine Zusatzkranken­ver­sicherung über eine pri­vate Kranken­ver­sicherungs­ge­sellschaft anbi­eten zu kön­nen. Mitar­beit­er nah­men das Ange­bot an und schlossen unmit­tel­bar mit der Ver­sicherungs­ge­sellschaft pri­vate Zusatzkranken­ver­sicherungsverträge ab. Die Ver­sicherungs­beiträge wur­den von den Mitar­beit­ern direkt an die Ver­sicherungs­ge­sellschaft über­wiesen. Hier­für erhiel­ten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehalt­skon­to aus­gezahlt, die regelmäßig unter der Frei­gren­ze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des BFH han­delt es sich um Bar­lohn. Ein Sach­bezug liege nur vor, wenn auch ein arbeit­srechtlich­es Ver­sprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Die Klägerin hat­te ihren Arbeit­nehmern let­ztlich nur den Kon­takt zu dem Ver­sicherung­sun­ternehmen ver­mit­telt und bei Ver­tragss­chluss einen Geldzuschuss ver­sprochen. Damit hat­te sie ihren Arbeit­nehmern –anders als im Fall VI R 13/16– keinen Ver­sicherungss­chutz zugesagt.

Die dif­feren­zierende Betra­ch­tung des BFH verdeut­licht die für die Arbeit­ge­ber beste­hende Gestal­tungs­frei­heit. Entschei­det sich der Arbeit­ge­ber dafür, seinen Arbeit­nehmern –wie im ersten Fall– unmit­tel­bar Ver­sicherungss­chutz zu gewähren, liegt zwar ein­er­seits begün­stigter Sachlohn vor, ander­er­seits ist das Poten­tial für weit­ere Sach­bezüge angesichts der monatlichen Frei­gren­ze von höch­stens 44 € erhe­blich eingeschränkt. Denn jegliche Über­schre­itung der Frei­gren­ze führt zum voll­ständi­gen Ent­fall­en der Steuer­frei­heit. Diesem Risiko kann der Arbeit­ge­ber dadurch begeg­nen, dass er seinen Arbeit­nehmern –wie im zweit­en Fall– lediglich einen (von vorn­here­in steuerpflichti­gen) Zuschuss unter der Bedin­gung zahlt, dass diese eine eigene pri­vate Zusatzkranken­ver­sicherung abschließen. 

siehe auch: Urteil des VI. Sen­ats vom 7.6.2018 — VI R 13/16 -, Urteil des VI. Sen­ats vom 4.7.2018 — VI R 16/17 -

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