Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 29.04.2022, AZ 4 Sa 1104/21

Aus­gabe: 04–2022

1. Haben die Parteien den Stre­it über die Wirk­samkeit ein­er Kündi­gung ver­gle­ich­sweise dahin­geregelt, dass die Kündi­gung erst zu einem späteren Ter­min wirk­sam wer­den soll, kön­nen sie nicht mehr gel­tend machen, das Arbeitsver­hält­nis habe in Wahrheit früher oder später geen­det. Ansprüche auf Verzugslohn wer­den daher nicht erst mit dem Ver­gle­ichss­chluss fäl­lig, son­dern zum arbeitsver­traglich geregel­ten Zeit­punkt, idR also zum jew­eili­gen Monatsletzten. 

2. Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszin­sen auf den Verzugslohn ist der Arbeit­ge­ber auf­grund des Ver­gle­ichs allerd­ings nicht mit dem Ein­wand aus­geschlossen, die Zahlung sei gemäß § 286 Abs. 4 BGB aus­nahm­sweise infolge eines Umstands unterblieben, den er nicht zu vertreten hat­te. Hier­für trägt er die Dar­legungs- und Beweislast. 

3. Die Abrede in einem Ver­gle­ich, das Arbeitsver­hält­nis werde bis zu dem vere­in­barten Beendi­gungszeit­punkt “ord­nungs­gemäß abgewick­elt”, bein­hal­tet keinen Verzicht auf Verzugszinsen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…