Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.04.2025, AZ 6 SLa 328/24
Ausgabe: 03/04 – 2025
1. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen setzt ein Verschulden des Schuldners voraus, das bei einer objektiv zweifelhaften Rechtslage ausgeschlossen sein kann (BAG v. 13.06.2002 – 5 AZR 385/20 -).
2. Mit dem Urteil des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – war höchstrichterlich geklärt, dass in der Serviceeinheit eines Gerichts die „Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens“ einen einzigen großen Arbeitsvorgang darstellt. Die Zahlungsansprüche, die sich aus einer in diesem Zusammenhang fehlerhaften Eingruppierung ergeben, sind zu verzinsen. Das beklagte Land kann sich wegen der besagten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls seit dem 28.02.2018 nicht auf fehlendes Verschulden berufen.
3. Es bedarf keines besonderen Verzichts auf die Verjährungseinrede hinsichtlich der Zinsen, wenn schon hinsichtlich des Hauptanspruchs auf die Einrede verzichtet worden ist.
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